Beschluss:
Der Verlustvortrag aus dem Jahr 2012 (104.165,31 EUR) wird gemäß § 8 Abs. 2 EBV durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen.
Beschluss:
Der Verlustvortrag aus dem Jahr 2012 (104.165,31 EUR) wird gemäß § 8 Abs. 2 EBV durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen.