Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

A. Die im Antrag auf Vorbescheid vom 09.10.2020 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

1. Ist das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig?

Das Bauvorhaben ist grundsätzlich planungsrechtlich nicht zulässig. Es fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Gebäudemaße und die Höhe; Verhältnis zur umliegenden Freifläche; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs). Das Bauvorhaben ist darüber hinaus geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen.

 

2. Ist die geplante Bauweise zulässig?

Die geplante Bauweise als offene Bauweise nach allgemeiner Definition ist zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass daraus allerdings im konkreten Fall nicht automatisch die Zulässigkeit insbesondere des Sechsspänners abgeleitet werden kann.

 

3. Sind zwei Mehrfamilienhäuser zulässig?

Grundsätzlich sind zwei Mehrfamilienhäuser zulässig. Allerdings sind die beantragten Gebäude in ihren Gebäudeabmessungen an die umgebende Bebauung (Erlenweg 4/4a, Miesbacher Straße 5e/Kastanienstraße 1) anzupassen.

 

4. Ist der Bau einer Tiefgarage zulässig?

Der Bau einer Tiefgarage ist grundsätzlich zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass dabei allerdings das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten ist.

 

5. Ist das Maß der baulichen Nutzung zulässig?

Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht zulässig (Gebäudeabmessungen/Grundfläche insbesondere des 6-Spänners; Höhe).

 

6. Ist die Dachneigung von 20° - 29° zulässig?

Die Dachneigung ist zulässig.

 

7. Ist die Wandhöhe von 6,65 m zulässig?

Die Wandhöhe von 6,65 m ist nicht zulässig (Überschreitung gegenüber der heranzuziehenden prägenden näheren Umgebung).

 

8. Ist die Firsthöhe von 10,095 m zulässig?

Die Firsthöhe von 10,095 m ist nicht zulässig (Überschreitung gegenüber der heranzuziehenden prägenden näheren Umgebung).

 

9. u. 10. Sind untergeordnete Gauben und Zwerchgiebel zulässig?

Die Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln unterliegt nicht dem gemeindlichen Prüfungsrahmen des § 34 BauGB (Gestaltung: BayBO, Ausnahme: Ortsbildbeeinträchtigung). Grundsätzlich bestehen dagegen jedoch keine Einwände. Zwerchgiebel werden dabei bevorzugt.

 

B. Insgesamt stellt die Gemeinde das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid aufgrund der o.g. Einzelbeschlüsse nicht her.

Die Gemeinde weist i.Ü. darauf hin, dass die ausreichende Erschließung nur über eine Verbreiterung des Erlenweges und in diesem Zusammenhang mit einer Grundabtretung gesichert ist.