Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum vom 22.09.2020 (Eingang 15.10.2020)
bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:
Das Bauvorhaben
widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die erforderliche
Befreiung (Überschreitung der nördlichen Baugrenze) vom Bebauungsplan wird nicht
erteilt.
Darüber hinaus
fügt sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße
Dreispänner i.V.m. asymmetrischem Gebäudeversatz).
2. Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich der Lage der neuen Zufahrt nicht zu, da dadurch im öffentlichen Bereich Stellplätze verloren gehen. Damit ist das Bauvorhaben in der beantragten Form nicht erschlossen und nicht nutzbar. Nach Ansicht der Gemeinde ist damit Art. 47 BayBO (Stellplätze) nicht erfüllt, sodass der Bauantrag bauordnungsrechtlich abzulehnen ist.