Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 06.11.2020 her.
Die
erforderlichen Befreiungen (A.2 Baugrenze, A.4 GF, A.5 Firstrichtung, A.6
Fläche für Garagen, B.2.4 Erschließungsstraße) vom Bebauungsplan werden
erteilt.
2. Die Gemeinde
stimmt straßen- u. wegerechtlich der neu geplanten Zufahrt nur dann zu, wenn
vom Bauherrn eine rechtsverbindliche Zusage vorliegt, dass sämtliche Kosten des
Straßenumbaus, die aufgrund der geplanten Lage und Gestaltung der Zufahrt nötig
werden, von ihm übernommen werden.
Die Gemeinde wird das Landratsamt hiervon unterrichten. Bis dahin liegt aus Sicht der Gemeinde keine gesicherte Erschließung vor.