Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 20.11.2020 (Eingang 27.11.2020) bau
planungsrechtlich unter folgender Voraussetzung her:
Der nach der
gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche dritte Stellplatz ist
nachzuweisen.
Der
erforderlichen Ausnahme (Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet, § 8 Abs. 3 Nr.
1 BauNVO) wird zugestimmt.
2. Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich einer
eigenen unmittelbaren Zufahrt zu den erforderlichen Stellplätzen direkt von der
Fichtenstraße aus nicht zu, da dadurch im öffentlichen Bereich
Stellplätze verloren gehen. Damit sind sie in der beantragten Form nicht
erschlossen und nicht nutzbar. Die Gemeinde stimmt im Zusammenhang mit dem
Bauantrag BV-Nr. 2020/97 (TOP 7 Ö) neben der bestehenden Betriebszufahrt nur
einer weiteren, ggf. gemeinsamen, Zufahrt für die beiden Bauvorhaben zu.
Nach Ansicht der Gemeinde ist damit Art. 47 BayBO (Stellplätze) nicht erfüllt, sodass der Bauantrag bauordnungsrechtlich abzulehnen ist.