Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss:

1. Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 20.11.2020 (Eingang 27.11.2020) bau planungsrechtlich unter folgender Voraussetzung her:

Der nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche dritte Stellplatz ist nachzuweisen.

Der erforderlichen Ausnahme (Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet, § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) wird zugestimmt.

 

2. Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich einer eigenen unmittelbaren Zufahrt zu den erforderlichen Stellplätzen direkt von der Fichtenstraße aus nicht zu, da dadurch im öffentlichen Bereich Stellplätze verloren gehen. Damit sind sie in der beantragten Form nicht erschlossen und nicht nutzbar. Die Gemeinde stimmt im Zusammenhang mit dem Bauantrag BV-Nr. 2020/97 (TOP 7 Ö) neben der bestehenden Betriebszufahrt nur einer weiteren, ggf. gemeinsamen, Zufahrt für die beiden Bauvorhaben zu.

Nach Ansicht der Gemeinde ist damit Art. 47 BayBO (Stellplätze) nicht erfüllt, sodass der Bauantrag bauordnungsrechtlich abzulehnen ist.