Beschluss:
Der Verlustvortrag aus dem Jahr 2013 (52.181,33 EUR) wird gemäß § 8 Abs. 2 EBV durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen.
Die Kassenkreditzinsen sind weiterhin banküblich zu verzinsen.
Beschluss:
Der Verlustvortrag aus dem Jahr 2013 (52.181,33 EUR) wird gemäß § 8 Abs. 2 EBV durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen.
Die Kassenkreditzinsen sind weiterhin banküblich zu verzinsen.