Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss:

Der Verlustvortrag aus dem Jahr 2013 (52.181,33 EUR) wird gemäß § 8 Abs. 2 EBV durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen.

 

Die Kassenkreditzinsen sind weiterhin banküblich zu verzinsen.