Beschluss:
Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 04.05.2020 mit den Austauschplänen
vom August 2020 mit folgender Begründung nicht her:
1. Die weiterhin
einzigartig steile Dachneigung beeinträchtigt das Ortsbild. Dem misst die
Gemeinde im Gegensatz zur Beurteilung des Landratsamtes München ein
maßgebliches städtebauliches Gewicht bei, zumal sich das Bauvorhaben an
prominenter Stellung innerhalb des Ortskerns der Gemeinde befindet.
2. Die
Änderung der Höhe des Daches (1 m zum bestehenden First) und damit des
geschützten Bestands löst aus Sicht der Gemeinde eine Neuberechnung der
Abstandsflächen aus. Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Satzung über
abweichende Maße der Abstandsflächentiefe werden dabei nicht eingehalten. Einer
Abweichung wird nicht zugestimmt.
Die Auffassung des Landratsamts München (Telefonat am 10.03.2021), wonach aus der Umgebungsbebauung abgeleitet werden kann, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO 2021) und somit keine Abstandsflächen einzuhalten sind, wird dabei nicht geteilt.