Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

Die Gemeinde schließt keinen Ablösungsvertrag zur Ablöse von 2 Stellplätzen gemäß der gemeindlichen Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung ab.

 

Der Abschluss eines Ablösungsvertrages liegt im Ermessen der Gemeinde.

Eine Ablöse würde dazu führen, dass PKW´s von Bewohnern der Doppelhaushälfte (Mehrfamilienhaus) auf der Straße parken würden. Dies würde die schon vorhandene angespannte Parksituation weiter verschärfen und die Wohn- und Lebensqualität der Umgebung beeinträchtigen. Dies wurde leider bereits eindrucksvoll durch die baurechtlich nicht genehmigte exzessive Vermietung durch den Antragsteller vor Augen geführt. Der Abschluss einer Ablösungsvereinbarung würde zudem einen Bezugsfall schaffen und Probleme auch an anderer Stelle schaffen.

Eine Ablöse dient zudem nicht dem Zweck, auf einem Baugrundstück das Maximum an Wohneinheiten zu ermöglichen. Hier ist zu beachten, dass durch Umbau der Doppelhaushälfte mit 1 Wohneinheit ein Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten entstehen soll. 2 Wohneinheiten wären möglich, wodurch aus Sicht der Gemeinde ausreichend neuer Wohnraum entstehen kann.

Grundsätzlich ist die Stellplatzverpflichtung nach § 4 Stellplatzsatzung zu erfüllen (auf dem eigenen Grundstück bzw. in der Nähe).