Beschluss: (bitte beachten: mehrere Beschlüsse)

Beschluss:

1. Antrag GRM Zietsch:

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

Die Formulierung in den nach der Aufzählung Nr. 4 folgenden 7 Unterabsätzen (ab „Mit ihren Gemeinderatsentscheidungen …) wird gestrichen, sodass es ab „Die Gemeinde Brunnthal erwartet dabei gar nicht (…)“ weitergeht.

 

abgelehnt

Ja: 5    Nein: 15

 

 

2. Antrag GRM Miner:

Zur Klärung der Angelegenheit wird ein runder Tisch unter Einbeziehung eines professionellen Mediators eingerichtet.

 

abgelehnt

Ja: 3    Nein: 17

 

 

3.

Aus Sicht der Gemeinde Brunnthal wendet sich die Gemeinde Sauerlach im totalen Widerspruch zu einstimmigen Gemeinderatsentscheidungen aus 2015 und 2017 nunmehr mit einer Vehemenz gegen die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für den neuen Brunnen Brunnthal, der für die Gemeinde Brunnthal unter objektiven Gesichtspunkten absolut nicht nachvollziehbar ist. Dies umso mehr, als sie seit 2012 eingebunden war.

 

Der erste Bürgermeister o.V.i.A. wird deswegen beauftragt, ihr zur tieferen Aufklärung erläuternde Unterlagen im Hinblick auf das laufende Wasserschutzgebietsverfahren in der Gemeinde Brunnthal zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre bisherige Haltung an Hand dessen wegen bislang ggf. nicht bekannter oder in Vergessenheit geratener Tatsachen noch einmal bewerten kann. Diese Unterlagen sind auch dem Landratsamt München und auf Wunsch auch der Presse zur Verfügung zu stellen.

 

Für den Fall, dass die Gemeinde Sauerlach an ihrer Ansicht festhält, ist sie um eine Stellungnahme zu bitten, wie sie sich eine zukünftige vertrauensvolle und verlässliche Zusammenarbeit mit der Gemeinde Brunnthal im Hinblick auf die Wasserversorgung für ihren Gemeindeteil Walchstatt, der derzeit von der Gemeinde Brunnthal mitversorgt wird und im Zweckverband weiterführende Schulen im Süden des Landkreises München (u.a. für ein Gymnasium Sauerlach) vorstellen kann.

 

Anschließend erfolgt eine erneute Behandlung im Gemeinderat zum weiteren Vorgehen.

 

Folgende Gründe sind dafür maßgebend:

 

Die Gemeinde Brunnthal betreibt in der Gemarkung Brunnthal einen Brunnen für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Brunnthal (Brunnen I). Sie versorgt dabei auch den Gemeindeteil Walchstatt der Gemeinde Sauerlach mit.

 

Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus diesem Brunnen war bis 31.12.2013 befristet. Die Verlängerung bedurfte einer Neuberechnung des Wasserschutzgebiets. Die Gemeinde Brunnthal hat bereits ab 2007 Überlegungen für die weitere Wasserversorgung angestellt. Dabei hat sie verschiedene Möglichkeiten geprüft und gegenübergestellt. Eine Beibehaltung des bestehenden Brunnens hätte dazu geführt, dass sich das neue Wasserschutzgebiet zentral über die Rodungsinsel Sauerlach erstreckt hätte. Dadurch wären landwirtschaftliche und Siedlungsflächen der Gemeinde Sauerlach und damit die Gemeinde Sauerlach selbst sowie mehrere Tausend ihrer Bürger im Ort Sauerlach betroffen gewesen.

 

Die Gemeinde Brunnthal hat auch deswegen Alternativen untersucht. Dabei wurde eine Verlagerung des Brunnens nach Südosten verbunden mit dem Neubau des Brunnens selbst sowie mit einer neuen Zubringerleitung zum bestehenden Wasserwerk Brunnthal untersucht. Diese Maßnahmen sind mit erheblichen Mehrkosten für die Gemeinde Brunnthal verbunden. Dabei wurde gegenüber den ursprünglichen 2 Alternativen der Standort noch einmal weiter optimiert und noch einmal verschoben, damit das Wasserschutzgebiet nur auf Waldflächen zu liegen kommt. Diese sind in ihrer Nutzung bereits durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt (Wald, Bannwald, Landschaftsschutzgebiet, landschaftliches Vorbehaltsgebiet, andere Wasserschutzgebiete; Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Sauerlach).

 

Darüber hinaus hat die Gemeinde Brunnthal im Zuge der Entscheidung die gesamte Organisation ihrer Wasserversorgung zur Diskussion gestellt. Letztlich wurde entschieden, aus Gründen der Versorgungssicherheit weiterhin bei einem zweiten Standbein zu bleiben. Aufgrund der bestehenden Leitungssituation und der Lage des bestehenden Wasserwerks Brunnthal wurde sich dabei für die Beibehaltung des Standorts Brunnthal entschieden.

 

Das Wasserschutzgebiet für den neu geplanten Brunnen III wurde mit der gewohnten Sorgfalt durch das Wasserwirtschaftsamt München als amtlichen Sachverständigen geprüft. Die geschwungene Form ergibt sich aus den ermittelten geologischen Verhältnissen. Im Norden und Süden überlagert es bereits bestehende Wasserschutzgebiete (Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Stadtwerke München).

Das amtliche Gutachten fiel positiv aus, weswegen das geplante Wasserschutzgebiet als planreif gilt.

 

Die Gemeinde Sauerlach war in diesen Prozess eingebunden:

1.   Mit Schreiben vom 16.10.2012 wurde sie davon informiert, dass Brunnthal eine Grundwassererkundung durchführt.

2.   Mit Schreiben vom 18.05.2015 wurde die Erlaubnis zur Erstellung einer Grundwassermessstelle beantragt. Dabei wurden erläuternde Unterlagen beigefügt (u.a. voraussichtliches Einzugsgebiet des neuen Brunnens; voraussichtliches Wasserschutzgebiet bei Beibehaltung des bestehenden Brunnens).

3.   Dem wurde mit einstimmigen Gemeinderats-Beschluss vom 23.06.2015 zugestimmt. Dabei wurden Rahmenbedingungen für das neue Wasserschutzgebiet genannt (u.a. „Das Schutzgebiet muss im Bannwald zu liegen kommen.“; „Vor allem ist zu vermeiden, dass eine Umgehungsstraße verhindert oder die Realisierung erschwert wird, eine Entwicklung des Ortes und eine Erweiterung des Gewerbegebietes behindert werden und Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung die Folge sind.“). Genau dem ist die Gemeinde Brunnthal nachgekommen. Dies alles hält das neue Wasserschutzgebiet ein.

4.   Mit einstimmigen Gemeinderats-Beschluss vom 17.08.2017 wurde die Zustimmung verlängert. Damit wurde indirekt auch bestätigt, dass die Vorgaben der Gemeinde Sauerlach von Brunnthal erfüllt sind.

 

Mit ihren Gemeinderatsentscheidungen hat die Gemeinde Sauerlach einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der nun ad absurdum geführt wird. Gegenüber den Entscheidungen in 2015 und 2017 hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Das politische Handeln Sauerlachs erfolgt in einer Beliebigkeit, die sprachlos macht.

 

Der Gemeinde Brunnthal ist es vor diesem Hintergrund vollkommen unverständlich, dass die Gemeinde Sauerlach bei ihrer aktuellen Einwendung (Gemeinderatsbeschluss vom 20.04.2021) behauptet, dass ihre Planungshoheit eingeschränkt und das „grundgesetzlich verankerte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Sauerlach massiv ausgehebelt“ wird und die Entscheidung der Gemeinde Brunnthal auf rein wirtschaftlichen Überlegungen fußen.

 

Keiner dieser Punkte trifft zu. Vielmehr hat dies die Gemeinde Brunnthal schon im Vorfeld mit der Alternativenplanung berücksichtigt und auch die Rahmenbedingungen der Gemeinde Sauerlach erfüllt (vgl. Gemeinderatsbeschluss Sauerlach vom 23.06.2015). Es erschließt sich der Gemeinde Brunnthal nicht, welche Sauerlacher Planungen beim jetzigen Standort im (Bann-)Wald nicht möglich sein sollen, wo die Gemeinde Sauerlach einen solchen doch selbst vorgeschlagen hat.

 

Die ausdrücklich von ihr angesprochenen Windkraftplanungen werden dabei nicht ausgeschlossen (vgl. auch Bayerisches Landesamt für Umwelt, Merkblatt Nr. 1.2/8, Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanalagen). Die Lage von Windkraftanlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten wird im Entwurf zur 13. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Sauerlach vom 13.04.2013 selbst als „grundsätzlich möglich“ bezeichnet (Begründung, S. 15, Nr. 2.2). Diese Planungen war trotz Kenntnis bei den Sauerlacher Gemeinderatsbeschlüssen vom 23.06.2015 und 17.08.2017 kein Thema.

 

Würden Wasserschutzgebiete als „harter“ Faktor in der Abschichtung Windkraftanlagen ausschließen, dürfte die Gemeinde Sauerlach dort, so wie in den aktuellen Planungen enthalten, auch keine Konzentrationsflächen darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da sie einen „weichen“ Faktor darstellen. Die Gemeinde Sauerlach sieht derzeit in den Zonen IIIB Konzentrationsflächen vor. Die im Entwurf der neuen Wasserschutzgebietsverordnung vorgesehene Einschränkung schließt Windkraftanlagen dabei nicht grundsätzlich aus, sondern trifft Regelungen zu bestimmten Typen. Diese Regelung wird im Zuge des Verfahrens überprüft. Eine Abänderung unter Beachtung des o.g. Merkblatts ist dabei nicht ausgeschlossen. Entscheidungen dazu trifft das Landratsamt München unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamtes München.

 

I.Ü. bleibt es der Gemeinde Sauerlach unbenommen, im Wege einer andersgelagerten Abschichtung der einzelnen Belange andere Konzentrationszonen zu bilden oder durch Bebauungspläne von der gesetzlichen 10 H-Regelung abzuweichen. Die Gemeinde Sauerlach ist nicht auf Flächen, die in Wasserschutzgebieten zu liegen kommen, angewiesen. Selbst wenn sie diese noch ausschließen wollte, blieben genügend Flächen für Windkraftanlagen übrig.

 

Das neue Wasserschutzgebiet tangiert die derzeitige Konzentrationsfläche „d“ der Gemeinde Sauerlach nur im westlichen Bereich, die der Fläche „g“ nur marginal im nordwestlichen Teil.

Bei einer Standortplanung wird man eher weg von vorhandener Bebauung und hin zur Bundesautobahn A8 als vorhandene Störquelle planen, um Belange des bestehenden Landschaftsschutzgebietes zu berücksichtigen. Damit wäre aber das neue Wasserschutzgebiet gar nicht mehr tangiert. So verhält es sich auch nach der aktuellen Planung der Windkraftanlage der Gemeinde Sauerlach im Rahmen der ARGE Windenergie Hofoldinger Forst. Diese ist außerhalb des neu geplanten Wasserschutzgebiets vorgesehen.

 

Die Gemeinde Brunnthal erwartet dabei gar nicht, dass die Gemeinde Sauerlach auf ihre Interessen verzichtet. Zu erwarten wäre jedoch, dass eine objektive Abwägung der unterschiedlichen Belange erfolgt und dabei das besondere Gewicht der öffentlichen Wasserversorgung gewürdigt wird (wie dies in den einstimmigen Sauerlacher Gemeinderatsbeschlüssen von 2015 und 2017 noch der Fall war). Dabei vor den langjährigen und kostenintensiven Bemühungen und Untersuchungen der Gemeinde Brunnthal unter Einbeziehung der Fachbehörden und der Gemeinde Sauerlach jetzt lapidar darauf zu verweisen, dass das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Brunnthal doch auch auf Brunnthaler Gemeindegebiet verlaufen soll, wird dem nicht gerecht und reduziert den Abwägungsprozess unangemessen. Aus Sicht der Gemeinde Brunnthal verkennt sie damit komplett die herausragende Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung für viele tausend Menschen, obwohl sie selbst Wasserversorger ist.

 

Die Gemeinde Brunnthal hat sich in anderen Wasserschutzgebietsverfahren, die ihr Gebiet betreffen, nicht so verhalten (Hohenbrunn/Ottobrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Taufkirchen). Von anderen Gemeinden ist ihr dies ebenfalls nicht bekannt.

 

Das neue Wasserschutzgebiet ist das Ergebnis von mehrjährigen Untersuchungen und Abstimmungen mit den betroffenen Behörden und berücksichtigt dabei die Belange der Gemeinde Sauerlach in besonderer Weise. Jeder andere Wasserversorger würde unter den gegebenen Umständen genauso wie die Gemeinde Brunnthal handeln. Die Vehemenz mit der die Gemeinde Sauerlach neuerdings allein zum eigenen Vorteil und dem einiger weniger Waldeigentümer gegen das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Brunnthal vorgeht, kann unter den o.g. Sachverhalt als einzigartig negativ innerhalb der kommunalen Familie bezeichnet werden.

Dies alles erschüttert eine vertrauensvolle und verlässliche Zusammenarbeit unter Gemeinden.

 

zugestimmt

Ja: 17    Nein: 3