Beschluss:
1.1 Variante 1: Mehrfamilienhaus mit 7
Wohneinheiten
Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid vom 08.05.2021 (Eingang
21.06.2021) bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:
Das Bauvorhaben
fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße).
Das Bauvorhaben
widerspricht zwar auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die
erforderlichen Befreiungen (A.4.6. Anzahl der Wohneinheiten, A.5.1 Baugrenze)
vom Bebauungsplan könnten aber in Aussicht gestellt werden.
1.2 Variante 1.1: Mehrfamilienhaus mit 5
Wohneinheiten
Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid vom 08.05.2021 (Eingang
21.06.2021) bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:
Das Bauvorhaben
fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße).
Das Bauvorhaben
widerspricht zwar auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die
erforderlichen Befreiungen (A.4.6. Anzahl der Wohneinheiten, A.5.1 Baugrenze)
vom Bebauungsplan könnten aber in Aussicht gestellt werden.
1.3 Variante 2:
Dreispänner mit je 1 Wohneinheit
Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid vom 08.05.2021 (Eingang
21.06.2021) bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:
Das Bauvorhaben
fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße).
Das Bauvorhaben
widerspricht zwar auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die
erforderlichen Befreiungen (A.5.1 Baugrenze, A.5.3 nur Einzel- u. Doppelhäuser)
vom Bebauungsplan könnten aber in Aussicht gestellt werden.
2.1.1 (neue Zufahrt Nord)
Die Gemeinde
stimmt straßen- und wegerechtlich der in allen Varianten neu geplanten
nördlichen Zufahrt in einer Breite von max. 3 m nur dann zu, wenn vom Bauherrn
eine rechtsverbindliche Zusage vorliegt, dass sämtliche Kosten des Straßenumbaus,
der aufgrund der geplanten neuen Lage und Gestaltung der Zufahrt nötig wird,
von ihm übernommen werden.
Die Gemeinde wird
das Landratsamt hiervon unterrichten. Bis dahin liegt aus Sicht der Gemeinde
keine gesicherte Erschließung vor.
2.1.2 (neue Zufahrt zur südlichen Garage)
Dies gilt bei
Variante 2 (Dreispänner) auch für die Zufahrt zur südlichen Garage.
2.2 (neue östliche Stellplätze)
Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich einer
unmittelbaren Zufahrt zu den bei allen Varianten erforderlichen östlich
gelegenen Stellplätzen direkt von der Rosenheimer
Landstraße aus nicht zu, da dadurch im öffentlichen Bereich
Stellplätze verloren gehen. Damit sind sie in der beantragten Form nicht
erschlossen und nicht nutzbar. Nach
Ansicht der Gemeinde ist damit Art. 47 BayBO (Stellplätze) nicht erfüllt,
sodass der Bauantrag bauordnungsrechtlich abzulehnen ist.
Die Gemeinde regt
an, sie so anzuordnen, dass sie über eine weitere gemeinsame Zufahrt mit einer
Breite von max. 3 m erschlossen werden. Vom Bauherrn wäre dazu ebenfalls eine
rechtsverbindliche Zusage vorzulegen, dass sämtliche Kosten des Straßenumbaus,
der aufgrund der geplanten neuen Lage und Gestaltung der Zufahrt nötig wird,
von ihm übernommen werden.
3. Unter der Voraussetzung, dass die Firsthöhe auf 9,50 m reduziert wird und die Zufahrten entsprechend der Ausführungen unter Nr. 2 gestaltet werden, kann ein entsprechender neuer Antrag durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne erneute Behandlung im Bauausschuss behandelt werden.