Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

1.1 Variante 1: Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten

Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid vom 08.05.2021 (Eingang 21.06.2021) bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:

Das Bauvorhaben fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße).

 

Das Bauvorhaben widerspricht zwar auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erforderlichen Befreiungen (A.4.6. Anzahl der Wohneinheiten, A.5.1 Baugrenze) vom Bebauungsplan könnten aber in Aussicht gestellt werden.

 

1.2 Variante 1.1: Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten

Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid vom 08.05.2021 (Eingang 21.06.2021) bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:

Das Bauvorhaben fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße).

 

Das Bauvorhaben widerspricht zwar auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erforderlichen Befreiungen (A.4.6. Anzahl der Wohneinheiten, A.5.1 Baugrenze) vom Bebauungsplan könnten aber in Aussicht gestellt werden.

 

1.3 Variante 2: Dreispänner mit je 1 Wohneinheit

Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid vom 08.05.2021 (Eingang 21.06.2021) bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:

Das Bauvorhaben fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße).

 

Das Bauvorhaben widerspricht zwar auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erforderlichen Befreiungen (A.5.1 Baugrenze, A.5.3 nur Einzel- u. Doppelhäuser) vom Bebauungsplan könnten aber in Aussicht gestellt werden.

 

 

2.1.1 (neue Zufahrt Nord)

Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich der in allen Varianten neu geplanten nördlichen Zufahrt in einer Breite von max. 3 m nur dann zu, wenn vom Bauherrn eine rechtsverbindliche Zusage vorliegt, dass sämtliche Kosten des Straßenumbaus, der aufgrund der geplanten neuen Lage und Gestaltung der Zufahrt nötig wird, von ihm übernommen werden.

Die Gemeinde wird das Landratsamt hiervon unterrichten. Bis dahin liegt aus Sicht der Gemeinde keine gesicherte Erschließung vor.

 

2.1.2 (neue Zufahrt zur südlichen Garage)

Dies gilt bei Variante 2 (Dreispänner) auch für die Zufahrt zur südlichen Garage.

 

2.2 (neue östliche Stellplätze)

Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich einer unmittelbaren Zufahrt zu den bei allen Varianten erforderlichen östlich gelegenen Stellplätzen direkt von der Rosenheimer Landstraße aus nicht zu, da dadurch im öffentlichen Bereich Stellplätze verloren gehen. Damit sind sie in der beantragten Form nicht erschlossen und nicht nutzbar. Nach Ansicht der Gemeinde ist damit Art. 47 BayBO (Stellplätze) nicht erfüllt, sodass der Bauantrag bauordnungsrechtlich abzulehnen ist.

Die Gemeinde regt an, sie so anzuordnen, dass sie über eine weitere gemeinsame Zufahrt mit einer Breite von max. 3 m erschlossen werden. Vom Bauherrn wäre dazu ebenfalls eine rechtsverbindliche Zusage vorzulegen, dass sämtliche Kosten des Straßenumbaus, der aufgrund der geplanten neuen Lage und Gestaltung der Zufahrt nötig wird, von ihm übernommen werden.

 

3. Unter der Voraussetzung, dass die Firsthöhe auf 9,50 m reduziert wird und die Zufahrten entsprechend der Ausführungen unter Nr. 2 gestaltet werden, kann ein entsprechender neuer Antrag durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne erneute Behandlung im Bauausschuss behandelt werden.