Beschluss:
Die in der
Bauvoranfrage vom 30.06.2021 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. „Ist auf dem
Grundstück mit der Flurnummer 2371/16 eine Befreiung vom Bebauungsplan für die
Errichtung von Dachgauben möglich?“
Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen dazu in Aussicht.
Die
erforderlichen Befreiungen (B.1 Dachneigung, B.5 Errichtung generell) vom
Bebauungsplan werden in Aussicht gestellt.
Sofern im Dachgeschoss selbständige Wohneinheiten entstehen,
sind die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze
nachzuweisen.
2. „Ist auf dem
Grundstück mit der Flurnummer 2371/16 eine Befreiung von der gemeindlichen
Abstandsflächensatzung für die Errichtung von Dachgauben (wie Bestand)
möglich?“
Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe sind nicht eingehalten. Die beantragte Abweichung wird nicht in Aussicht gestellt.