Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 29.06.2021 her.
2. Die
erforderlichen Abstandsflächen sind nach Ansicht des Landratsamtes München
nicht eingehalten. Aus Sicht der Gemeinde ist dies jedoch der Fall, da der
Anbau mit dem Bestand verbunden ist und die Außenwände in einem Winkel von mehr
als 75° zueinander stehen (Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BayBO).
Der beantragten
Abweichung von der Abstandsflächensatzung wird im speziellen Fall jedoch
vorsorglich mit folgender Begründung zugestimmt:
Die Satzung bezweckt v.a. die Erhaltung des Ortsbildes und dient der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein einzeln stehendes vorhandenes landwirtschaftliches Anwesen im Außenbereich. Die Erweiterung ist zudem untergeordnet. Die gemeindlichen Ziele sind von dem Bauvorhaben deswegen nicht beeinträchtigt.