Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Austauschplan vom 26.07.2021 (Eingang 16.08.2021)
her.
2. Die erforderlichen Abstandsflächen sind im
Nordosten nicht eingehalten. Einer Abweichung von der Abstandsflächensatzung
wird in diesem speziellen Fall mit folgender Begründung zugestimmt:
Die Satzung bezweckt v.a. die Erhaltung des Ortsbildes und dient
der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität. Im vorliegenden Fall handelt
es sich um eine vorhandene Doppelhaushälfte, die an die bestehende östliche
Doppelhaushälfte auf dem Nachbargrundstück hinsichtlich der Firsthöhe angepasst
werden soll. Dadurch entsteht eine einheitliche Firsthöhe für das Doppelhaus.
Die bisher bereits vom Landratsamt München genehmigte Abweichung von der
Abstandsfläche wird dadurch nach neuem Recht nur geringfügig vergrößert. Die
Abweichung ist weiter nur durch die nicht geradlinig zwischen den
Doppelhaushälften verlaufenden Grundstücksgrenze bedingt. Die gemeindlichen
Ziele sind von dem Bauvorhaben deswegen nicht beeinträchtigt.
3. Die Gemeinde weist darauf hin, dass weitere Stellplätze erforderlich sind, wenn zusätzliche abgeschlossene Wohneinheiten (KG, DG) entstehen. Sofern diese nicht nachgewiesen werden können, sind die zusätzlichen Wohneinheiten nicht zulässig und ggf. wieder zurückzubauen.