Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

Die in der Bauvoranfrage vom 14.07.2021 (Eingang 21.07.2021) gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Fragen 1-3: Ist das dargestellte Gebäude genehmigungsfähig?

Frage 5: Ist eine Befreiung für die Bauraumüberschreitung genehmigungsfähig?

Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum dargestellten Gebäude inkl. geplanten Anbau mit einer Gesamtlänge von ca. 31,10 m, Breite von ca. 9,40 m und einer Höhe von ca. 8,60 m außerhalb des festgesetzten Bauraumes in Aussicht.

Die erforderlichen Befreiungen (Baugrenzenüberschreitung, § 2 Überschreitung der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl; § 3 offene Bauweise) vom Bebauungsplan werden in Aussicht gestellt.

 

Unabhängig davon wird eine Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung nicht in Aussicht gestellt.

 

Frage 4: Ist das dargestellte Gebäude mit einer Wandhöhe von 5,70 m und einer Dachneigung von 45° genehmigungsfähig?

Eine Wandhöhe von 5,70 m ist bei Einhaltung der maximalen Traufhöhe (§ 3: 6,20 m) planungsrechtlich zulässig. Sofern eine Befreiung erforderlich wäre, wird diese bis zur Wandhöhe des bestehenden Gebäudes in Aussicht gestellt.

 

Die geplante Dachneigung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine Befreiung vom Bebauungsplan (§ 3) wird nicht in Aussicht gestellt.

Die Dachneigung des Anbaus muss der des Bestands entsprechen.

 

Frage 6: Ist die geplante Nutzung mit 4 zus. Wohneinheiten genehmigungsfähig?

Die Nutzung des Anbaus für weitere vier Wohneinheiten ist grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Die dafür zusätzlich erforderlichen Stellplätze sind aber nachzuweisen.

 

Frage 7: Ist die Ausführung der Garagen Nord als neue Duplexgarage (Einzelgaragen) genehmigungsfähig?

Die Ausführung als Duplexgaragen ist zulässig.

 

Frage 8: Ist eine Anordnung der restl. Stellplätze im Freien vor dem Anbau genehmigungsfähig?

Die Anordnung von Stellplätze vor dem Anbau mit direkter Zufahrt vom Wendehammer aus ist genehmigungsfähig, da durch die vorhandene Situation (bestehende Zufahrt zu den 3 Garagen, straßenverkehrsrechtliche Engstelle wg. Wendehammer) keine Stellplätze im öffentlichen Bereich entfallen. Die Anzahl der Stellplätze für die neuen Wohneinheiten bemisst sich nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.