Beschluss:
Die in der Bauvoranfrage vom 14.07.2021 (Eingang 21.07.2021) gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Fragen 1-3: Ist das dargestellte Gebäude
genehmigungsfähig?
Frage 5: Ist eine Befreiung für die Bauraumüberschreitung
genehmigungsfähig?
Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum dargestellten
Gebäude inkl. geplanten Anbau mit einer Gesamtlänge von ca. 31,10 m, Breite von
ca. 9,40 m und einer Höhe von ca. 8,60 m
außerhalb des festgesetzten Bauraumes in Aussicht.
Die erforderlichen
Befreiungen (Baugrenzenüberschreitung, § 2 Überschreitung der Grundflächenzahl
und Geschossflächenzahl; § 3 offene Bauweise) vom Bebauungsplan werden in
Aussicht gestellt.
Unabhängig davon
wird eine Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung nicht
in Aussicht gestellt.
Frage 4: Ist das dargestellte Gebäude mit einer Wandhöhe
von 5,70 m und einer Dachneigung von 45° genehmigungsfähig?
Eine Wandhöhe von 5,70 m ist bei Einhaltung der maximalen Traufhöhe (§ 3: 6,20 m) planungsrechtlich zulässig. Sofern eine Befreiung erforderlich wäre, wird diese bis zur Wandhöhe des bestehenden Gebäudes in Aussicht gestellt.
Die geplante Dachneigung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine Befreiung vom Bebauungsplan (§ 3) wird nicht in Aussicht gestellt.
Die Dachneigung des Anbaus muss der des Bestands entsprechen.
Frage 6: Ist die geplante Nutzung mit 4 zus.
Wohneinheiten genehmigungsfähig?
Die Nutzung des Anbaus für weitere vier Wohneinheiten ist grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Die dafür zusätzlich erforderlichen Stellplätze sind aber nachzuweisen.
Frage 7: Ist die Ausführung der Garagen Nord als neue
Duplexgarage (Einzelgaragen) genehmigungsfähig?
Die Ausführung als Duplexgaragen ist zulässig.
Frage 8: Ist eine Anordnung der restl. Stellplätze im
Freien vor dem Anbau genehmigungsfähig?
Die Anordnung von Stellplätze vor dem Anbau mit direkter Zufahrt vom Wendehammer aus ist genehmigungsfähig, da durch die vorhandene Situation (bestehende Zufahrt zu den 3 Garagen, straßenverkehrsrechtliche Engstelle wg. Wendehammer) keine Stellplätze im öffentlichen Bereich entfallen. Die Anzahl der Stellplätze für die neuen Wohneinheiten bemisst sich nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.