Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 24.08.2021 bauplanungsrechtlich auch
nach § 34 Abs. 3a Nr. 1 Buchst. a BauGB her.
2. Die Gemeinde
stimmt straßen- u. wegerechtlich der neu geplanten Zufahrt nur dann zu, wenn
vom Bauherrn eine rechtsverbindliche Zusage vorliegt, dass sämtliche Kosten des
Straßenumbaus, die aufgrund der geplanten Lage und Gestaltung der neuen Zufahrt
sowie der Schließung der Bestehenden nötig werden, von ihm übernommen werden.
Die Gemeinde wird
das Landratsamt hiervon unterrichten.
3. Die Stellplätze sind gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Hinsichtlich der Zufahrten wird hiervon eine Ausnahme erteilt.