Beschluss:
1.Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 18.01.2022 her. Der Standort liegt
nach Beurteilung der Gemeinde noch innerhalb des Umgriffs der Darstellung in
der 8. Änderung des Flächennutzungsplans (Mobilfunkmasten).
Der
Eingriff in den Wald ist auf Gemeindegebiet entsprechend auszugleichen.
2. Die
Abstandsflächen nach der Abstandsflächensatzung sind im Westen nicht
eingehalten.
Einer Abweichung
von der Abstandsflächensatzung wird in diesem speziellen Fall mit folgender
Begründung zugestimmt:
Die Satzung bezweckt die Erhaltung des Ortsbildes und dient der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine gewerbliche Anlage, deren Errichtung privilegiert im Außenbereich fernab jeglicher Wohnbebauung zulässig und im Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellt ist. Die gemeindlichen Ziele sind von dem Bauvorhaben deswegen nicht beeinträchtigt.