Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 07.03.2022 bauplanungsrechtlich auch
nach § 34 Abs. 3a Nr. 1 Buchst. a BauGB her.
Die
Lärmschutzwand ist an den Außenflächen entsprechend zu begrünen, um
gestalterisch die Außenwirkung zu minimieren.
2. Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich der neu
geplanten Zufahrt nur dann zu, wenn vom Bauherrn eine rechtsverbindliche Zusage
vorliegt, dass sämtliche Kosten des Straßenumbaus, die aufgrund der geplanten
Lage und Gestaltung der neuen Zufahrt sowie der Umgestaltung und Schließung der
Bestehenden nötig werden, von ihm übernommen werden.
Die Gemeinde wird
das Landratsamt hiervon unterrichten.
3. Die Stellplätze sind gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Hinsichtlich der Zufahrten wird hiervon soweit erforderlich eine Ausnahme erteilt.