Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zur Bauvoranfrage vom 09.03.2022 (Variante 1 und 2,
Doppelhaushälfte mit ca. 12 m x 10 m) bauplanungsrechtlich unter folgender
Voraussetzung grundsätzlich in Aussicht:
Die
erforderlichen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind
jeweils nachzuweisen.
2. Die Anordnung
der Stellplätze auf der Nordseite (ggf. als Duplexparker) entsprechend der
Stellplatzsatzung ist nicht eingehalten (Stauraum von 5 m bis zur
öffentlichen Verkehrsfläche, § 5 Nr. 2 Stellplatzsatzung). Eine Abweichung wird
entsprechend der Entscheidungen des Bauausschusses vom 22.09.2004, TOP 14 Ö und
27.10.2004, TOP 7 Ö, in Aussicht gestellt.
3. Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich der neuen
Zufahrt von der Englwartinger Straße zu den erforderlichen nördlichen
Stellplätzen nur dann und nur im Rahmen der bisherigen Zustimmung zu, wenn vom Bauherrn eine rechtsverbindliche
Zusage vorliegt, dass sämtliche Kosten des Straßenumbaus, der aufgrund der
geplanten neuen Lage und Gestaltung der Zufahrt nötig wird, von ihm übernommen
werden.
Einer weiteren Erweiterung der Zufahrt von der Englwartinger Straße aus wird nicht zugestimmt. Etwaig weiter erforderliche Stellplätze sind über die bestehende Zufahrt im Hachinger Weg zu erschließen.