Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Beschluss:

Die in der Bauvoranfrage vom 11.04.2022 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

1. Ist ein Reihenhaus mit 3 Wohneinheiten zulässig?

Zu einem Reihenhaus mit 3 Wohneinheiten, wie in den beigefügten Plänen dargestellt (10 m x 16 m), wird das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass die erforderlichen Stellplätze nachgewiesen werden.

 

2. Ist eine GR von 170 m² möglich?

Zu einer Grundfläche von 170 m² wird das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht gestellt. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Bauantragsverfahren vorbehalten, wenn aufgrund der Pläne beurteilt werden kann, ob das Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

 

3. Wird die Wand- und Firsthöhe nach § 34 BauGB betrachtet oder sind wir, da im Bebauungsplan nichts dazu geregelt ist, hier frei, solange die Abstandsflächen nachgewiesen werden können?

Der einfache Bebauungsplan enthält weder Festsetzungen u.a. zum Maß der baulichen Nutzung noch zur Gestaltung. Diese richtet sich demnach nach § 34 BauGB. Danach muss sich das Bauvorhaben hinsichtlich Maß und Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Zu den in den Plänen dargestellte Wand- und Firsthöhe wird aufgrund der bereits früher erteilten Baugenehmigungen das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.

Die Abstandsflächen sind gemäß der gemeindlichen Abstandflächensatzung einzuhalten.

 

4. Zufahrt Grundstück und Organisation der Stellplätze in 2 Varianten

Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich bei beiden Varianten den neuen Zufahrten zu den erforderlichen Stellplätzen nicht zu, da dadurch im öffentlichen Bereich Stellplätze verloren gehen. Damit sind sie in der beantragten Form nicht erschlossen und nicht nutzbar. Nach Ansicht der Gemeinde ist damit Art. 47 BayBO (Stellplätze) nicht erfüllt, sodass das Bauvorhaben baurechtlich abzulehnen ist.

 

Insofern stellt die Gemeinde die erforderlichen Befreiungen (Überschreitung Bauraum durch die Garagen, Variante 1 im Nordwesten, Variante 2 im Südosten) vom Bebauungsplan nicht in Aussicht. Die erforderlichen Stellplätze sind unter Beachtung der vorhandenen Zufahrtssituation nachzuweisen.

 

5. Die Gemeinde kann sich vorstellen, ein Bauvorhaben hinsichtlich der Lage unabhängig von den Festsetzungen des alten Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die erforderlichen Stellplätze sind unter Beachtung der vorhandenen Zufahrtssituation nachzuweisen.