Beschluss:
Die in der
Bauvoranfrage vom 11.04.2022 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist ein
Reihenhaus mit 3 Wohneinheiten zulässig?
Zu einem
Reihenhaus mit 3 Wohneinheiten, wie in den beigefügten Plänen dargestellt (10 m
x 16 m), wird das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung in Aussicht
gestellt, dass die erforderlichen Stellplätze nachgewiesen werden.
2. Ist eine GR
von 170 m² möglich?
Zu einer
Grundfläche von 170 m² wird das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht
gestellt. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Bauantragsverfahren
vorbehalten, wenn aufgrund der Pläne beurteilt werden kann, ob das Vorhaben die
planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
3. Wird die Wand-
und Firsthöhe nach § 34 BauGB betrachtet oder sind wir, da im Bebauungsplan
nichts dazu geregelt ist, hier frei, solange die Abstandsflächen nachgewiesen
werden können?
Der einfache
Bebauungsplan enthält weder Festsetzungen u.a. zum Maß der baulichen Nutzung
noch zur Gestaltung. Diese richtet sich demnach nach § 34 BauGB. Danach muss
sich das Bauvorhaben hinsichtlich Maß und Bauweise in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen. Zu den in den Plänen dargestellte Wand- und Firsthöhe wird
aufgrund der bereits früher erteilten Baugenehmigungen das gemeindliche
Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Die
Abstandsflächen sind gemäß der gemeindlichen Abstandflächensatzung einzuhalten.
4. Zufahrt Grundstück und Organisation der Stellplätze in 2
Varianten
Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich bei beiden
Varianten den neuen Zufahrten zu den erforderlichen Stellplätzen nicht
zu, da dadurch im öffentlichen Bereich Stellplätze verloren gehen. Damit sind
sie in der beantragten Form nicht erschlossen und nicht nutzbar. Nach Ansicht
der Gemeinde ist damit Art. 47 BayBO (Stellplätze) nicht erfüllt, sodass das
Bauvorhaben baurechtlich abzulehnen ist.
Insofern stellt
die Gemeinde die erforderlichen Befreiungen (Überschreitung Bauraum durch die
Garagen, Variante 1 im Nordwesten, Variante 2 im Südosten) vom Bebauungsplan nicht
in Aussicht. Die erforderlichen Stellplätze sind unter Beachtung der
vorhandenen Zufahrtssituation nachzuweisen.
5. Die Gemeinde kann sich vorstellen, ein Bauvorhaben hinsichtlich der Lage unabhängig von den Festsetzungen des alten Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die erforderlichen Stellplätze sind unter Beachtung der vorhandenen Zufahrtssituation nachzuweisen.