Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2

Beschluss:

1.   Die Einleitung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes "Seniorenzentrum Hofolding West", Hofolding, wird beschlossen. Der Planbereich ergibt sich aus dem Lageplan vom 11.05.2022, der Anlage der Gemeinderatsniederschrift ist.

Folgende Grundstücke sind betroffen: Flst. 4 (Ost), 112 (West), je Gemarkung Hofolding.

 

Die Änderung hat das Ziel, am westlichen Ortseingang von Hofolding südlich der Sauerlacher Straße die Voraussetzungen für ein Seniorenzentrum zu schaffen. Dafür sollen ausschließlich Nutzungen wie ein Wohn- und Pflegeheim, Betreutes Wohnen und Mitarbeiterwohnungen einschließlich zugeordneter medizinischer, therapeutischer und betriebstechnischer Ergänzungs- und Nebeneinrichtungen zulässig sein. Darüber hinaus werden die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen vorgesehen.

 

Folgende Ziele werden mit der Bauleitplanung v.a. verfolgt:

-     Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).

-     Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbes. von alten Menschen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).

-     Fortentwicklung des Ortsteils Hofolding (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) unter Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).

 

Dafür soll die derzeitige Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ (West) bzw. „Mischgebiet-MI“ (Ost) in „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (Ausgleichsfläche; West) sowie in „SO Seniorenbetreuung“ (Ost) geändert werden.

 

2.   Auf Grundlage der Planentwürfe vom 11.05.2022 ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und gleichzeitig sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Neben der öffentlichen Auslegung findet die Vorstellung auch im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung statt (geplant: Gesamt-Bürgerversammlung am 02.06.2022).

 

3.   Das Bauleitplanverfahren wird in der Prioritätenliste für Bauleitplanverfahren im Rang 1 an 2. Stelle zusammen mit dem zugehörigen Bebauungsplanverfahren eingestuft.