Beschluss:
1. Der Bauausschuss der Gemeinde Brunnthal nimmt
die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.
132 mit Begründung in der Fassung vom 26.01.2022 zur Kenntnis.
2. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sowie die der Öffentlichkeit werden entsprechend
dem Vortrag in der Sitzungsvorlage B/094/2022 (Anlage der
Sitzungsniederschrift) behandelt.
3. Der
Entwurf für den Bebauungsplans Nr. 132 mit Begründung in der Fassung vom
26.01.2022 wird danach wie folgt geändert (Anm.: die Klammerzusätze verweisen
auf die Nummerierung bei der Prüfung und Abwägung):
A.
Planzeichnung
1. (II.4.4)
Das Planzeichen der Festsetzung A.3.7
(Firsthöhe) wird in die Planzeichnung aufgenommen.
2. (II.4.8, II.4.3)
Die privaten Verkehrsflächen werden
zusätzlich mit einer Kennzeichnung versehen, wonach sie mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu Gunsten der hinterliegenden Baugrundstücke zu belasten sind
(Planzeichen nach Nr. 15.5 PlanzV).
B.
Textliche Festsetzungen
1. (II.4.1)
Bei Festsetzung A.1.1 wird „z.B.
Geltungsbereich 1“ hinzugefügt.
2. (II.4.2)
Bei Festsetzung A.2.2 werden alle
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.
3.
(II.4.5)
In der Festsetzung A.3.7 wird der
Begriff „Aufbauten“ gestrichen.
4. (II.4.6)
In Festsetzung A.3.8 wird der max.
Wert auf 0,75 m angehoben.
5. (II.4.7)
In Festsetzung A.5.3 wird der zweite
Satz gestrichen und folgende Formulierung als Satz 2 und 3 neu aufgenommen:
„Sie wird gemessen von der Oberkante Erdgeschoss-Rohfußboden bis zum
traufseitigen Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut bei
geneigten Dächern, bzw. bis zur Oberkante der Attika bei Flachdächern.
Festsetzung A.3.8 ist anzuwenden.“
6. (II.4.8)
Es wird eine neue Festsetzung
aufgenommen, die die Belastung der privaten Verkehrsflächen mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu Gunsten der hinterliegenden Baugrundstücke definiert:
„Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu
belastende Fläche mit Angabe des Baugrundstücks, zugunsten dessen Eigentümern
das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingeräumt wird, z.B. Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer des Baugrundstücks 1“.
7. (II.4.9)
In Festsetzung A.8.2 wird der Text
über die Ausführungsart gestrichen.
C.
Hinweise
(II.4.8)
Es wird ergänzend zur Änderung nach B.6
ein Hinweis aufgenommen, der die Bezeichnung von Baugrundstücken einführt.
D.
Begründung
1. (II.4.2)
Die Begründung wird im Hinblick auf den
Ausschluss aller ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO
entsprechend ergänzt.
2. (II.4.3)
Die Begründung wird um klarstellende
Ausführungen zur Erschließung der hinterliegenden Bebauung ergänzt.
3. (II.4.9)
In der Begründung wird ergänzt, dass
die Ausführung der Waldersatzflächen über einen städtebaulichen Vertrag
geregelt wird.
4. (II.4.10)
Die Begründung wird entsprechend
geändert (Anpassung der Abbildungen auf den Seiten 11 und 12 an den
maßgeblichen Geltungsbereich).
Die Änderungen sind im Entwurf mit
Begründung in der Fassung vom 25.05.2022 eingearbeitet. Dieser lag der
Sitzungsvorlage bei.
4. Die
Verwaltung wird beauftragt, den geänderten Entwurf für den Bebauungsplans Nr. 132
mit Begründung in der Fassung vom 25.05.2022 nach § 3
Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und parallel die Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
einzuholen.