Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Beschluss:

1.   Der Bauausschuss der Gemeinde Brunnthal nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 132 mit Begründung in der Fassung vom 26.01.2022 zur Kenntnis.

 

2.   Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die der Öffentlichkeit werden entsprechend dem Vortrag in der Sitzungsvorlage B/094/2022 (Anlage der Sitzungsniederschrift) behandelt.

 

3.   Der Entwurf für den Bebauungsplans Nr. 132 mit Begründung in der Fassung vom 26.01.2022 wird danach wie folgt geändert (Anm.: die Klammerzusätze verweisen auf die Nummerierung bei der Prüfung und Abwägung):

 

A. Planzeichnung

1.   (II.4.4)

      Das Planzeichen der Festsetzung A.3.7 (Firsthöhe) wird in die Planzeichnung aufgenommen.

 

2.   (II.4.8, II.4.3)

Die privaten Verkehrsflächen werden zusätzlich mit einer Kennzeichnung versehen, wonach sie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der hinterliegenden Baugrundstücke zu belasten sind (Planzeichen nach Nr. 15.5 PlanzV).

 

B. Textliche Festsetzungen

1.   (II.4.1)

Bei Festsetzung A.1.1 wird „z.B. Geltungsbereich 1“ hinzugefügt.

 

2.   (II.4.2)

Bei Festsetzung A.2.2 werden alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.

 

3. (II.4.5)

In der Festsetzung A.3.7 wird der Begriff „Aufbauten“ gestrichen.

 

4.   (II.4.6)

In Festsetzung A.3.8 wird der max. Wert auf 0,75 m angehoben.

 

5.   (II.4.7)

In Festsetzung A.5.3 wird der zweite Satz gestrichen und folgende Formulierung als Satz 2 und 3 neu aufgenommen: „Sie wird gemessen von der Oberkante Erdgeschoss-Rohfußboden bis zum traufseitigen Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut bei geneigten Dächern, bzw. bis zur Oberkante der Attika bei Flachdächern. Festsetzung A.3.8 ist anzuwenden.“

 

6.   (II.4.8)

Es wird eine neue Festsetzung aufgenommen, die die Belastung der privaten Verkehrsflächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der hinterliegenden Baugrundstücke definiert:

„Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche mit Angabe des Baugrundstücks, zugunsten dessen Eigentümern das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingeräumt wird, z.B. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer des Baugrundstücks 1“.

 

7.   (II.4.9)

In Festsetzung A.8.2 wird der Text über die Ausführungsart gestrichen.

 

 

C. Hinweise

      (II.4.8)

      Es wird ergänzend zur Änderung nach B.6 ein Hinweis aufgenommen, der die Bezeichnung von Baugrundstücken einführt.

 

 

D. Begründung

1.   (II.4.2)

      Die Begründung wird im Hinblick auf den Ausschluss aller ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO entsprechend ergänzt.

 

2.   (II.4.3)

Die Begründung wird um klarstellende Ausführungen zur Erschließung der hinterliegenden Bebauung ergänzt.

 

3.   (II.4.9)

In der Begründung wird ergänzt, dass die Ausführung der Waldersatzflächen über einen städtebaulichen Vertrag geregelt wird.

 

4.   (II.4.10)

Die Begründung wird entsprechend geändert (Anpassung der Abbildungen auf den Seiten 11 und 12 an den maßgeblichen Geltungsbereich).

 

Die Änderungen sind im Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 25.05.2022 eingearbeitet. Dieser lag der Sitzungsvorlage bei.

 

4.   Die Verwaltung wird beauftragt, den geänderten Entwurf für den Bebauungsplans Nr. 132 mit Begründung in der Fassung vom 25.05.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und parallel die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.