Beschluss: (bitte beachten: mehrere Beschlüsse)

Sachverhalt:

Der Landkreis München plant den Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hofoldinger und Höhenkirchner Forst“, um Windenergieanlagen im Rahmen einer Zonierung zu ermöglichen.

 

Die Gemeinde erhält hiermit die Möglichkeit, zu dem Verordnungsentwurf (Stand 11.05.2022) mit den dazugehörigen Karten (eine Übersichtskarte W1, M 1:50.000, sowie drei Karten W2, W3, W4, M 1:25.000) Stellung zu nehmen.

 

Bisher war der Bau von bis zu 250 m Windkraftanlagen grundsätzlich mit der Satzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) kaum vereinbar. Auf Basis von gutachterlichen Aussagen hat die Landkreis-Verwaltung einen Vorschlag für eine planerische Konzeption des Landkreises München, die den Raum, hier insbesondere das Landschaftsschutzgebiet „Hofoldinger und Höhenkirchner Forst“, analysiert und die dortige Nutzung von Windenergieanlagen räumlich steuert, erarbeitet. Er folgt damit der Empfehlung nach Nr. 8.2.3 BayWEE, ein Zonierungskonzept gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG zu erstellen, um die Windenergienutzung auch in diesen Schutzgebieten ermöglichen zu können, ohne dass die betreffenden Flächen insgesamt die Schutzwirkung des Landschaftsschutzgebiets verlieren. Da die Zonierung allein im Hinblick auf die Gestalt des Landschaftsschutzgebiets erfolgt, enthält sie keine Aussage über energiewirtschaftliche Aspekte, berücksichtigt jedoch den aktuellen Stand bzw. zukünftig zu erwartenden Stand der Technik, soweit dieser für die Kriterien zur Bemessung der Zonen relevant ist (z.B. Wirkung auf das Landschaftsbild und Höhe der Anlagen). Im Ergebnis sollen unproblematische Standorte im Schutzgebiet für die Windenergienutzung freigegeben und die übrigen Standorte, die nicht vorab beurteilt werden können bzw. bei denen Konfliktpotential besteht, einer Erlaubnispflicht mit Einzelfallprüfung unterworfen werden.

Für den Bereich des Hofoldinger Forstes erfolgte nunmehr eine Verknüpfung mit bereits erstellten naturschutzfachlichen Unterlagen. Hierzu wurde das bestehende Gutachten, in dem ein Vorschlag für eine Zonierung des Landschaftsschutzgebiets unter Betrachtung des Landschaftsbildes und der Erholungswirkung erarbeitet worden war, im Hinblick auf das weitere Schutzgut des Naturhaushalts erweitert.

Als nächster Schritt ist die Einleitung des Anhörungsverfahrens nach Art. 52 BayNatSchG vorgesehen. Hieran werden die Bevölkerung, die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände beteiligt und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit dem vorliegenden Vorschlag für ein Zonierungskonzept soll die Nutzung von Windenergie im Landschaftsschutzgebiet „Hofoldinger und Höhenkirchner Forst“ ermöglicht werden. Denn angesichts der 10H-Regelung und der politischen Absicht, künftig 2 % der Landesfläche für Windenergie zur Verfügung zu stellen, reichen im Landkreis München die Flächen außerhalb der Landschaftsschutzgebiete für eine entsprechende Versorgung mit Windenergie nicht aus. Es besteht ein öffentliches Interesse am Ausbau der Windenergie aus Gründen des Klimaschutzes. Dies folgt aus den regelmäßigen Berichten und Empfehlungen des Weltklimarats (IPCC), dem Beschluss der UN-Klimakonferenz von Paris 2015 (Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf 1,5 °C, max. auf 2°C) sowie der im Anschluss daran erfolgten europäischen, nationalen und landesrechtlichen Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung in Deutschland generell und damit auch in Bayern.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im April 2021 einer Beschwerde gegen das damalige deutsche Klimaschutzgesetz stattgegeben, weil danach nachfolgende Generationen mehr Klimaschutzverpflichtungen zu tragen gehabt hätten, als die heutige Generation. Mit einer am 31. August 2021 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle hat die Bundesregierung die Klimaschutzvorgaben verschärft und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 definiert. Bereits bis 2030 sollen die Emissionen nun um 65 Prozent gegen über 1990 sinken.

Derzeit befindet sich ein umfangreiches Reformpaket im Gesetzgebungsverfahren (sog. „Osterpaket“), das deutliche Erleichterungen bei der Genehmigung erneuerbarer Energieträger bewirken soll. Im Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor ist eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthalten, mit der im neu gefassten § 2 die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien festge-schrieben werden soll. Mit dem „Osterpaket“ sollen die Bundesländer auch verpflichtet werden, zwei Prozent der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen.

Wesentliche Ausbaupotenziale für die Stromerzeugung bieten in Bayern die Photovoltaik und die Windenergie. Im Landkreis München lag der erneuerbare Anteil an der Stromerzeugung im Jahr 2018 bei 15,7 Prozent. Der prognostizierte Strombedarf im Jahr 2035 liegt bei etwa 3,1 TWh. Geothermie wird vor allem zur Wärmeversorgung benötigt werden.

Macht man sich bewusst, dass zur Deckung dieses Strombedarfes etwa 70 Prozent aller nutzbaren Dachflächen im Landkreis mit Photovoltaikanlagen belegt sein müssten und zusätzlich etwa 1.200 MWp an Freiflächen-Photovoltaik benötigt würden (2018 waren es ca. 8 MWp) sowie weiterhin etwa 580 MW an installierter Windleistung erforderlich sind, wird die Größenordnung des Bedarfs und die Bedeutung von Wind- und Sonnenenergie zur Erreichung der Zielvorgaben deutlich. Deutlich wird dadurch auch, dass die Klimaziele nur mit Wind- und Sonnenenergie gemeinsam erreicht werden können. Eine Windenergieanlage erzeugt ein Vielfaches an fossilfreiem Strom (Faktor 50) im Vergleich zu dem Energieaufwand, der zu ihrer Produktion benötigt wurde. Sie vermeidet zudem etwa die 1000-fache Menge an Kohlendioxid, die ein Wald auf der gleichen Fläche im Zeitraum der Nutzungsdauer einer Windenergieanlage binden kann. Das Kompetenzzentrum für Naturschutz und Energiewende (KNE) empfiehlt deshalb, die Nutzung von Windenergie im Wald nicht generell auszuschließen. Würden Vermeidungsgrundsätze strikt angewendet und Besonderheiten bei Planung, Genehmigung, Bau und Betrieb von Windenergieanlagen umfassend beachtet, ist aus Sicht des KNE eine naturverträgliche Nutzung auf geeigneten Waldstandorten möglich und sinnvoll.

Gemäß § 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind die Verbote von Veränderungen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, normiert worden. Die hierin enthaltenen Schutzzwecke entsprechen den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 BNatSchG.

Die Verwaltung hat das Gutachten vom 10.05.2022 überprüft und festgestellt, dass es als Entscheidungsgrundlage für eine Zonierung des Landschaftsschutzgebietes zur Ermöglichung der Nutzung von Windenergie zu Grunde gelegt werden kann. Folgende Punkte sind dabei von Bedeutung: Das Gutachten empfiehlt eine Zonierung des Landschaftsschutzgebietes in zwei Zonen.

In Zone a) ist die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) zulässig (= „Ausnahmezone“), in Zone b) ist die Errichtung von Windenergieanlagen möglich, jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung (= „Entscheidungszone“). Von einer Ausweisung von Ausschlussbereichen, sog. „Tabuzonen“, wird abgesehen. Zwar gibt es Bereiche wie den Waldrand, bei denen aufgrund der Beeinträchtigung der Schutzgüter für die Windenergienutzung ein erhebliches bzw. im Vergleich zu anderen Bereichen des Waldes erhöhtes Konfliktpotenzial besteht und die aufgrund der geschlossenen Gebietsstruktur des Waldes konkret abgrenzbar sind. Eine Herausstellung im Sinne eines besonders hervorzuhebenden Landschaftsbildes oder einer reichhaltigen Naturausstattung in einzelnen Bereichen (z.B. Weltnaturerbe bzw. vergleichbare Schutzwürdigkeit oder einzelne, ggf. überregional, besonders bedeutsame Flächen), die in einer Abwägung zu Tabubereichen führen, die von Windenergieanlagen in jedem Fall freigehalten werden sollten, lässt sich jedoch nicht darstellen.

Deswegen soll das Landschaftsschutzgebiet in zwei Zonen unterteilt werden:

· „Entscheidungszone“: Gesamtes Landschaftsschutzgebiet als Flächen, auf denen die Möglichkeit der Errichtung von Anlagen im Rahmen einer Einzelfallprüfung (Erlaubnispflicht nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung) besteht

· „Ausnahmezone“: Ausgewiesene Flächen für Windenergieanlagen ohne Verlust der Schutzwirkung des Landschaftsschutzgebietes, also ohne erhebliche Beeinträchtigung der einzelnen Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes

Soweit die Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Ermöglichung von Windenergie deren Schutzzweck beeinträchtigt, ist diesem in der Abwägung das mit dem Ausbau der Windenergie verfolgte öffentliche Interesse des Klimaschutzes gegenüberzustellen. Eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung kommt nur in Betracht, wenn dieses öffentliche Interesse das Naturschutzinteresse überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003, 4 CN 10.02). Im Hinblick auf die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich Folgendes:

 

I. Landschaftsbild

Das Landschaftsschutzgebiet stellt einen geschlossenen, überwiegend forstwirtschaftlich genutzten Waldbestand dar, durch den sich das forstwirtschaftliche Wegeraster („Geräumte“) durchzieht. Das Landschaftsbild ist hier eindeutig das eines Wirtschaftsforstes, der stark durch die Aktivitäten des Menschen (Waldumbau, Wegeraster) geprägt ist. Der Grenzverlauf zwischen Wald und Offenland hebt sich dadurch besonders deutlich hervor.

In der anschließenden Ausnahmezone kann räumlich gesehen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als ausgeschlossen betrachtet werden. Der für die Windenergieanlagen vorgeschlagene Abstand im Wald von 675 m zu den im Landschaftsbild dominanten Wald – Offenland – Grenzräumen sorgt dafür, dass Windenergieanlagen die mächtigen Wirkungen der geschlossenen Waldkante in der umgebenden weiten Feldflur nicht übertönen, wodurch der Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes sowie das Landschaftsbild nicht prägend verändert werden. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder optisch bedrängende Wirkung kann damit ausgeschlossen werden. Denn der Abstand basiert auf dem aktuellen Stand der Technik. Gegenwärtig werden Anlagen in einem Rahmen mit einer Gesamthöhe von ca. 250m bis zu ca. 275m projektiert, wobei die höheren Anlagen auf See errichtet werden, so dass für Windenergieanlagen an Land noch Raum für die mögliche künftige Entwicklung besteht. Zu berücksichtigen ist auch, dass Ausgangspunkt für den Abstand eine durchschnittliche Waldrandhöhe von 25 m ist, deren Verlauf jedoch natürlicherweise nach oben und unten schwankt und zudem nicht jede Windenergieanlage bereits an der Grenze der Zone errichtet werden wird. Insoweit ist der dahinterliegende Proportionsgedanke im Hinblick auf dessen Gesamtwirkung mit einer entsprechenden Schwankungsbreite zu berücksichtigen. Zudem verändern sich die Grenzräume des Waldrandes ständig im Detail. Unter Einbeziehung einer Sichtlinie von einem ungefähr dreifachen Abstand der Höhe der Windenergieanlage ist somit von einem hinreichenden Abstand auszugehen, bei dem keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anzunehmen ist.

 

II. Naturhaushalt

Die vorgeschlagene Zonierung entspricht auch den impliziten funktionalen Entwicklungszielen des Landschaftsschutzgebietes zum Naturhaushalt. Sie berücksichtigt einerseits, dass es sich beim Landschaftsschutzgebiet um einen großräumig homogenen Forst mit mosaikhaft verteilten Bewirtschaftungs-, Schadens- und Waldumbauzuständen handelt, der keine teilnaturräumliche Differenziertheit hinsichtlich der Windenergienutzung nahelegt (Ausnahmezone). Sie berücksichtigt auch die in der Waldfunktionskarte und mehreren kommunalen Flächennutzungsplänen dargestellten Ziele, wonach den Waldrandbereichen hinsichtlich der im Zuge des Waldumbaus zu schaffenden Vielfalt an Biotopstrukturen besondere Bedeutung zugemessen werden soll (Erlaubniszone). Die Abarbeitung insbesondere von artenschutzrechtlichen Belangen findet auf nachgeordneter Ebene im Zuge der konkreten Genehmigungsvorhaben statt. Da es sich dabei um zwingendes Recht handelt, unterliegt die Abarbeitung dieser Belange keiner Abwägung und ist somit auf dieser Ebene zu prüfen und umzusetzen. Das bedeutet: Auch wenn die Zonierung nicht auf weiteren funktionalen Differenzierungen beruht, sind diese zwingend im Zuge von nachfolgenden Genehmigungsverfahren durch forsttechnische Begleit- und naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Zone so zu schaffen, dass eine gezielte Verstärkung der räumlichen Attraktivität oder aber Meidung von kollisionsgefährdeten Arten stattfindet. Von einer Schädigung der Natur ist daher grundsätzlich in beiden Zonen auf übergeordneter Betrachtungsebene nicht auszugehen. Es gibt keine Flächen, die bezüglich des Naturhaushalts der Nutzung von Windenergie von vornherein entgegenstehen. Dies wird durch die bereits erfolgten naturschutzfachlichen Untersuchungen durch die ARGEn bestätigt.

 

III. Erholung/Naturgenuss

Aus Erholungssicht werden die Windenergieanlagen für einen Teil der Bevölkerung als Wanderziel und für das Erleben der regenerativen und volatilen Naturkräfte des Windes als attraktiv erlebt werden. Für einen anderen Teil der Bevölkerung können sie den Naturgenuss stören. Das Landschaftsschutzgebiet ist bereits jetzt durch bestehende Infrastruktur, wie die Autobahn A8, die Freileitungstrasse im Höhenkirchner Forst oder die asphaltierten Straßen, vorbelastet. Im Spannungsfeld zwischen Natur und Technik ist das Empfinden von Naturgenuss stark subjektiv geprägt und nur bedingt abschließend einschätzbar. Im Bereich der Erlaubniszone erscheint die Beeinträchtigung jedoch höher als in der Ausnahmezone, da die Waldränder siedlungsnah sind und somit zu erwarten ist, dass sich Windenergieanlagen – rein durch die Sichtbarkeit – stärker auf die Erholung auswirken als innerhalb der Ausnahmezone. Durch den Gebietscharakter, den ein geschlossener Waldbestand mit sich bringt, werden Windenergieanlagen im Wald nur in einem sehr kleinen Teil (weit weniger als 10 %) des Hofoldinger und Höhenkirchner Forstes überhaupt zu sehen und zu hören sein. Der Gebietscharakter wird aus Erholungssicht somit insbesondere bei einer Errichtung von Windenergieanlagen in der Erlaubniszone deutlich verändert, aber insgesamt nicht zerstört. Auch innerhalb der Ausnahmezone kann im nahen Umkreis einer Windenergieanlage nie gänzlich eine Beeinträchtigung des Naturgenusses ausgeschlossen werden. Allerdings ist hier bereits von einer geringeren Frequentierung durch Erholungssuchende auszugehen, so dass die Beeinträchtigung hier deutlich geringer ist. Dieser Beeinträchtigung ist jedoch das mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien verfolgte öffentliche Interesse des Klimaschutzes gegenüberzustellen, der ein hohes Gewicht beizumessen ist (siehe oben), das insoweit überwiegt.

 

IV. Ergebnis Gutachten

Bei den für eine Zonierung gutachterlicherseits vorgeschlagenen Flächen (= Ausnahmezonen) handelt sich um zwei Teilflächen mit ca. 1155 ha (Höhenkirchner Forst) und ca. 1688 ha (Hofoldinger Forst, unterbrochen durch die Römerstraße). In der Summe ergibt das eine Zonierungsfläche von ca. 2843 ha, was einem Anteil von ca. 57 % am gesamten Landschaftsschutzgebiet (4977 ha) entspricht. Die verbleibende Fläche des Landschaftsschutzgebietes wird als Erlaubniszone ausgewiesen.

 

Bei einem ungehinderten Voranschreiten des Klimawandels werden die meisten Artenschutzerfolge nach den Prognosen von Experten nur von vorübergehender Dauer sein. Es ist deshalb erforderlich, alle zur Verfügung stehenden Flächen auf Ihre Eignung zu überprüfen und die Errichtung von Windenergieanlagen auch in Landschaftsschutzgebieten zuzulassen. Landschaftsschutzgebiete sind keine freizuhaltenden Gebiete im Sinne von Ausschlussgebieten, nehmen aber große Flächen ein. Wegen des besonderen öffentlichen Interesses für den Ausbau von Windenergie ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten deshalb sinnvoll und, was die Projekte im Hofoldinger und Höhenkirchner Forst betrifft, an den geplanten Standorten – in der Nähe der Autobahn bzw. einer Stromtrasse - ökologisch auch vertretbar.

Landschaftsschutzgebiete sollen für Windenergievorhaben auch aufgrund des hohen Anteils an der Landesfläche verstärkt genutzt werden. Zum einen sollen Windenergieanlagen voraussichtlich kraft Gesetzes innerhalb von Landschaftsschutzgebieten generell zulässig sein, solange das Flächenziel nicht erreicht worden ist und soweit nicht Natura-2000-Gebiete oder Weltkultur- und Weltnaturerbeflächen betroffen sind. Zum anderen sollen unabhängig hiervon Windenenergieanlagen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten bereits zugelassen werden können, wenn dies planerisch vorgesehen ist. Möglicherweise sind damit nicht nur Zonierungen innerhalb der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung, sondern auch andere planerische Ausweisungen z.B. im Regionalplan oder in Flächennutzungsplänen gemeint.

 

Ergebnis für Brunnthaler Entscheidung:

 

Auf Grund der geplanten Bundesgesetzänderungen, dem oben dargestellten Ergebnis des Gutachtens, als auch dem Ziel des Landkreises zum Ausbau regenerativer Energien scheint eine negative Stellungnahme der Gemeinde Brunnthal mit der dafür notwendiger fachlichen und rechtlichen Begrünung zu den geplanten Änderungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung wenig aussichtsreich. Zum Erhalt des Landschaftsbildes mit Erholungsfunktion scheint vielmehr eine Beschränkung auf die an der Autobahn liegenden Bereiche als einzig aussichtsreiche Steuerungsmöglichkeit. Dies kann aber wohl nur privatrechtlich, durch Standortsicherungsvertrag über den gesamten Gemeindebereich mit den Staatsforsten erreicht werden und erfordert dann eine eigene Planung zur Realisierung, am besten durch ein Bürgerbeteiligungsmodell, wie es bereits viele Jahre von der Gemeinde verfolgt wurde.

 

 

Beschluss:

1.  Der Gemeinderat nimmt die Änderungen der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hofoldinger und Höhenkirchner Forst“ zur Kenntnis und stimmt diesen zu.

 

abgelehnt

Ja: 5    Nein: 13

 

 

2.  Der erste Bürgermeister o.V.i.A. wird beauftragt, Verhandlungen zum Eintritt in die ARGE Windenergie Hofoldinger Forst aufzunehmen.

 

zugestimmt

Ja: 11    Nein: 7

 

 

3.  Sofern die ARGE eine Aufnahme ablehnt, wird der erste Bürgermeister o.V.i.A. zu Verhandlungen mit den Bayerischen Staatsforsten AöR zum Abschluss eines Standortsicherungsvertrags beauftragt.

 

zugestimmt

Ja: 15    Nein: 3