Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

Die im Antrag auf Vorbescheid vom 11.07.2022 i.V.m. dem Realteilungsplan vom 15.07.2022 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

1. Ist eine Bebauung mit 2 Doppelhäusern mit einer GR von je 9x15 m und mit Garagen unter Berücksichtigung der Abstandsflächen nach Vorgaben der Gemeinde Brunnthal, wie in den Lageplänen 1/1000, 1/500 und 1/200 dargestellt, zulässig?

Die Errichtung von 2 Doppelhäusern wie dargestellt ist planungsrechtlich zulässig. Folgender Punkte sind zu beachten:

Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind einzuhalten. Dabei sind die versetzten Teile im Erdgeschoss und die Dachgauben noch zu berücksichtigen. Die gesicherte Erschließung ist nachzuweisen (Insbesondere Leitungsrecht für Wasserversorgung).

 

2. Sind die Wandhöhen von 6,35m, die Firsthöhe von 8,75m und die Dachneigung von 28° in Anlehnung an die benachbarten Gebäude zulässig?

Die Wandhöhe, Firsthöhe und Dachneigung sind in der dargestellten Kombination planungsrechtlich grundsätzlich zulässig.

Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind einzuhalten.

 

3. Sind die Erker und Dachgauben wie dargestellt als untergeordnete Bauteile und damit ohne Abstandsflächennachweis genehmigungsfähig?

Aus Sicht der Gemeinde handelt es sich bei den dargestellten Erkern aufgrund der Maße nicht um untergeordnete Bauteile gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO, d.h. diese sind abstandsflächenpflichtig.

Dachgauben sind seit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung 2021 in Gemeinden unter 250.000 Einwohner abstandsflächenpflichtig.

Einer eventuell erforderlichen Abweichung von der Abstandsflächensatzung wird nicht zugestimmt.

 

4. Sind die Garagen in Hinblick auf eine Realteilung ohne Abstandsflächen genehmigungsfähig?

Die Garagen werden bei der dargestellten Realteilung als nicht abstandsflächenpflichtige Grenzgaragen beurteilt.

 

5. Können die Garagen/Stellplätze wie dargestellt in Anschluss an die Häuser errichtet werden?

Die Gemeinde hält die angebauten Garagen und Stellplätze nicht für abstandsflächenpflichtig. Insofern stimmt sie der Errichtung wie dargestellt zu. Die Erschließung über die vorhandene Zufahrt Höhenkirchner Straße 12 muss rechtlich gesichert sein.