Beschluss:
Die im Antrag auf Vorbescheid vom 11.07.2022 i.V.m. dem Realteilungsplan vom 15.07.2022 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist eine
Bebauung mit 2 Doppelhäusern mit einer GR von je 9x15 m und mit Garagen unter
Berücksichtigung der Abstandsflächen nach Vorgaben der Gemeinde Brunnthal, wie
in den Lageplänen 1/1000, 1/500 und 1/200 dargestellt, zulässig?
Die Errichtung
von 2 Doppelhäusern wie dargestellt ist planungsrechtlich zulässig. Folgender
Punkte sind zu beachten:
Die Abstandsflächen
gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind einzuhalten. Dabei sind die
versetzten Teile im Erdgeschoss und die Dachgauben noch zu berücksichtigen. Die
gesicherte Erschließung ist nachzuweisen (Insbesondere Leitungsrecht für
Wasserversorgung).
2. Sind die Wandhöhen von 6,35m, die
Firsthöhe von 8,75m und die Dachneigung von 28° in Anlehnung an die
benachbarten Gebäude zulässig?
Die Wandhöhe,
Firsthöhe und Dachneigung sind in der dargestellten Kombination
planungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Die
Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind
einzuhalten.
3. Sind die
Erker und Dachgauben wie dargestellt als untergeordnete Bauteile und damit ohne
Abstandsflächennachweis genehmigungsfähig?
Aus Sicht der
Gemeinde handelt es sich bei den dargestellten Erkern aufgrund der Maße nicht
um untergeordnete Bauteile gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO, d.h. diese
sind abstandsflächenpflichtig.
Dachgauben sind
seit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung 2021 in Gemeinden unter
250.000 Einwohner abstandsflächenpflichtig.
Einer eventuell
erforderlichen Abweichung von der Abstandsflächensatzung wird nicht
zugestimmt.
4. Sind die Garagen in Hinblick auf eine
Realteilung ohne Abstandsflächen genehmigungsfähig?
Die Garagen werden
bei der dargestellten Realteilung als nicht abstandsflächenpflichtige
Grenzgaragen beurteilt.
5. Können die
Garagen/Stellplätze wie dargestellt in Anschluss an die Häuser errichtet
werden?
Die Gemeinde hält die angebauten Garagen und Stellplätze nicht für abstandsflächenpflichtig. Insofern stimmt sie der Errichtung wie dargestellt zu. Die Erschließung über die vorhandene Zufahrt Höhenkirchner Straße 12 muss rechtlich gesichert sein.