Sitzung: 14.09.2022 GR/09/2022
Beschluss: (bitte beachten: mehrere Beschlüsse)
Sachverhalt:
1. Für
die Erstellung eines Kriterienkatalogs für die Gemeinde wurden 7 Kataloge
anderer Gemeinden herangezogen.
Darüber hinaus wurden
- die
Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in
Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst,
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz
sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur bau - und
landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Stand
10.12.2021 und
- eine
Präsentation des PVÄW zum Vorgehen der Stadt Ebersberg
herangezogen.
2. Zwischenzeitlich
(12/2021) hat der Freistaat auf die Entwicklung mit der Herausgabe der Hinweise
reagiert, woran 4 Ministerien beteiligt waren. In diesen sind die wichtigsten
Belange aufgenommen, die auch im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind.
Diese wurden in Standortkategorien übersetzt. Insgesamt lässt sich damit eine
für alle Seiten griffige, nachvollziehbare und praktisch anwendbare
Entscheidungshilfe erstellen. In den Hinweisen finden sich dabei auch
größtenteils die Kriterien der Gemeinden wieder.
Letztlich wurde deswegen auf die Hinweise des Freistaats
zurückgegriffen, da sie derzeit das „non-plus-ultra“ darstellen.
Dabei wurden zusätzlich spezifische Punkte der Gemeinde aufgenommen.
3. Der
Entwurf des Kriterienkatalogs ist wie die Richtlinien für die Soziale
Wohnraumförderung aufgebaut:
3.1 In
der 1. Stufe (B., zwingende Antragsvoraussetzungen) werden bereits zwingende
Vorgaben gemacht. Diese basieren teilweise auf bereits gefassten Beschlüssen
des Gemeinderats (z.B. Grundstücksverfügbarkeit). Werden diese nicht
eingehalten, erfolgt keine Behandlung im Gemeinderat; der Antrag kann von der
Verwaltung abgelehnt werden. Dem geht aber natürlich voraus, dass die
Verwaltung eine Vervollständigung des Antrags verlangt.
3.2 In
der 2. Stufe (C.) erfolgt eine Standorteinordnung.
Die geplante Fläche kann dabei die Kriterien mehrerer Standorte
erfüllen. Aus der Zusammenschau können dann die Vor- und Nachteile abgewogen
oder mehrere geplante Flächen miteinander verglichen werden.
3.3 Darüber
hinaus sind auch Auswahlkriterien genannt, die im Falle mehrerer Anträge
greifen.
4. Nach
der Flächenerhebung zum 31.12.2020 (Statistik kommunal 2021, S. 13, Nr. 19;
Anlage 11) beträgt die Gesamtgemeindefläche 37,95 km².
903 ha davon sind
landwirtschaftliche Fläche (23,8%). Der
Gesamtflächenbedarf für FPA zur Deckung des Reststrombedarfs (67,8 ha) würde
daran ca. 7,5% betragen.
Zum Vergleich:
- die
Rodungsinsel Englwarting hat eine Fläche von ca. 37 ha.
- 1 modernes Windrad mit 5 MW Leistung
erzeugt ca. 10.000 MWh Strom pro Jahr;
der nutzungsbedingte Flächenentzug beträgt zwischen 0,2 ha - 0,4 ha (für
Kranstandplatz, Zuwegung). Mit 4 Windrädern wäre also der
Reststrombedarf bei einem Flächenentzug von ca. 1,6 ha gedeckt.
Beschluss:
Der
Kriterienkatalog zur Entscheidung über die Einleitung von Bauleitplanverfahren
für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FPA-Kriterien), Entwurf vom 14.09.2022,
wird mit folgenden Änderungen beschlossen:
1. Zu
A.:
1.1 Anträge
ab 01.01.2023 sind halbjährlich zu sammeln. Eine Entscheidung dazu findet dann
im Juli bzw. Januar statt.
zugestimmt |
Ja: 18
Nein: 1 |
1.2 Der
Überprüfungszeitraum wird bis zum Erreichen von 45 ha (= 5 % der verfügbaren
landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde) festgelegt. Auf dieser Fläche kann
23.680 MWh jährlich erzeugt werden und entspricht einer Deckung des
Gesamtstrombedarfs der Gemeinde Brunnthal im Jahr 2019 von 58 % des
Jahresbedarfes. Die erwarteten Steigerungen durch die Umstellung von fossil
betriebenen Heizungen und Kraftfahrzeugen müssen durch andere regenerative
Erzeugungsformen wie Windkraftanlagen (2 Stück á 5 MW können 20.000 MWh
erzeugen), Biogas (Biomüllvergärungsanlage Landkreis München oder
landwirtschaftlich betriebene), Geothermie (Strom und Fernwärme aus
Kirchstockach oder Sauerlach) und Holz ersetzt werden. Zudem sollen auch die
privaten Dächer verstärkt zur PV Erzeugung ausgebaut werden (derzeit 4.900
MWh).
zugestimmt |
Ja: 15
Nein: 4 |
2. Zu B. (Antragsvoraussetzungen)
2.1 Zu B.1.4 (Tiefe der Eingrünung zur freien
Landschaft): Die Tiefe wird auf mindestens 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze
und dann mindestens 5 m Eingrünung oder Hecke mit dann folgenden Pflegeweg zur
Anlage hin festgesetzt. Die Eingrünung darf innerhalb der Ausschluss- oder
Restriktionsflächen liegen.
zugestimmt |
Ja: 19
Nein: 0 |
2.2 Zu B.5 (Anliegerbeteiligung): Der Abstand
für die Anliegerbeteiligung wird im Hinblick auf die einzuhaltenden
Mindestabstandsflächen nicht festgelegt.
zugestimmt |
Ja: 16
Nein: 3 |
2.3 Zu B.7 (Acker- und Grünlandzahl): Auf
das Kriterium wird wegen der relativ homogenen mittleren Bodenqualität verzichtet.
zugestimmt |
Ja: 19
Nein: 0 |
3. Zu C.1.1 (Größe der FPA):
3.1 Die untere Grenze wird auf 1,5 ha festgelegt oder
mehrere Anträge müssen in einem
Verfahren gebündelt werden.
zugestimmt |
Ja: 18 Nein: 1 |
3.2 Eine obere Grenze an einem Standort wird nicht
festgelegt.
zugestimmt |
Ja: 16
Nein: 3 |
4. Zu C.1.2 (Abstand zum Wald): Der Abstand
zum Wald wird auf 20 m festgelegt.
zugestimmt |
Ja: 19
Nein: 0 |
5. Zu C.1.3 (Ausschlussfläche Siedlungsgebiete)
Neu aufgenommen wird, dass nur
Siedlungsflächen mit Wohnanteilen (Kleinsiedlungsgebiete, reine
Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, dörfliche Wohngebiete,
Mischgebiete, urbane Gebiete) oder für öffentlichen Allgemeinbedarf betroffen
sind. Ausgenommen sind Gewerbe- oder Industriegebiete.
zugestimmt |
Ja: 19
Nein: 0 |
6. Neu aufgenommen wird bei C., dass der
Mindestabstand zu allen im Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächen
mit Wohnanteilen (Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine
Wohngebiete, Dorfgebiete, dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete) 50 m beträgt.
Außen-bereichsbebauungen, Splitterbebauungen oder „Finger“ bleiben dabei
unberücksichtigt. Zu diesen ist ein Abstand von 20 m einzuhalten.
Für Gewerbegebiete und
Industriegebiete ist kein Abstand außer
der Eingrünung erforderlich.
zugestimmt |
Ja: 18
Nein: 1 |
7. Zu C.1.4 (Ortsentwicklung):
Der Punkt wird neu unter C.2
(Restriktionsflächen) eingeordnet.
7.1 Der Betrachtungszeitraum wird 20 Jahre
festgelegt.
7.2 Der Abstand wird auf 50 m im Anschluss an die
Ausschlussfläche nach Nr. 6 festgelegt.
zugestimmt |
Ja: 19
Nein: 0 |
8. Zu C.2.2, 3.8 (Acker-/Grünflächenzahl):
Der Grenzwert für die Acker-/Grünflächenzahl wird auf nicht festgelegt.
zugestimmt |
Ja: 19
Nein: 0 |