Beschluss: (bitte beachten: mehrere Beschlüsse)

Sachverhalt:

1.   Für die Erstellung eines Kriterienkatalogs für die Gemeinde wurden 7 Kataloge anderer Gemeinden herangezogen.

Darüber hinaus wurden

-     die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur bau - und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Stand 10.12.2021 und

-     eine Präsentation des PVÄW zum Vorgehen der Stadt Ebersberg

herangezogen.

 

2.   Zwischenzeitlich (12/2021) hat der Freistaat auf die Entwicklung mit der Herausgabe der Hinweise reagiert, woran 4 Ministerien beteiligt waren. In diesen sind die wichtigsten Belange aufgenommen, die auch im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind. Diese wurden in Standortkategorien übersetzt. Insgesamt lässt sich damit eine für alle Seiten griffige, nachvollziehbare und praktisch anwendbare Entscheidungshilfe erstellen. In den Hinweisen finden sich dabei auch größtenteils die Kriterien der Gemeinden wieder.

Letztlich wurde deswegen auf die Hinweise des Freistaats zurückgegriffen, da sie derzeit das „non-plus-ultra“ darstellen.

Dabei wurden zusätzlich spezifische Punkte der Gemeinde aufgenommen.

 

3.   Der Entwurf des Kriterienkatalogs ist wie die Richtlinien für die Soziale Wohnraumförderung aufgebaut:

3.1   In der 1. Stufe (B., zwingende Antragsvoraussetzungen) werden bereits zwingende Vorgaben gemacht. Diese basieren teilweise auf bereits gefassten Beschlüssen des Gemeinderats (z.B. Grundstücksverfügbarkeit). Werden diese nicht eingehalten, erfolgt keine Behandlung im Gemeinderat; der Antrag kann von der Verwaltung abgelehnt werden. Dem geht aber natürlich voraus, dass die Verwaltung eine Vervollständigung des Antrags verlangt.

 

3.2   In der 2. Stufe (C.) erfolgt eine Standorteinordnung.

Die geplante Fläche kann dabei die Kriterien mehrerer Standorte erfüllen. Aus der Zusammenschau können dann die Vor- und Nachteile abgewogen oder mehrere geplante Flächen miteinander verglichen werden.

 

3.3   Darüber hinaus sind auch Auswahlkriterien genannt, die im Falle mehrerer Anträge greifen.

 

4.   Nach der Flächenerhebung zum 31.12.2020 (Statistik kommunal 2021, S. 13, Nr. 19; Anlage 11) beträgt die Gesamtgemeindefläche 37,95 km².

903 ha davon sind landwirtschaftliche Fläche (23,8%). Der Gesamtflächenbedarf für FPA zur Deckung des Reststrombedarfs (67,8 ha) würde daran ca. 7,5% betragen.

 

Zum Vergleich:

-     die Rodungsinsel Englwarting hat eine Fläche von ca. 37 ha.

-     1 modernes Windrad mit 5 MW Leistung erzeugt ca. 10.000 MWh Strom pro Jahr; der nutzungsbedingte Flächenentzug beträgt zwischen 0,2 ha - 0,4 ha (für Kranstandplatz, Zuwegung). Mit 4 Windrädern wäre also der Reststrombedarf bei einem Flächenentzug von ca. 1,6 ha gedeckt.

 

 

Beschluss:

Der Kriterienkatalog zur Entscheidung über die Einleitung von Bauleitplanverfahren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FPA-Kriterien), Entwurf vom 14.09.2022, wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

1.      Zu A.:

1.1   Anträge ab 01.01.2023 sind halbjährlich zu sammeln. Eine Entscheidung dazu findet dann im Juli bzw. Januar statt.

 

zugestimmt

Ja: 18    Nein: 1

 

 

1.2   Der Überprüfungszeitraum wird bis zum Erreichen von 45 ha (= 5 % der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde) festgelegt. Auf dieser Fläche kann 23.680 MWh jährlich erzeugt werden und entspricht einer Deckung des Gesamtstrombedarfs der Gemeinde Brunnthal im Jahr 2019 von 58 % des Jahresbedarfes. Die erwarteten Steigerungen durch die Umstellung von fossil betriebenen Heizungen und Kraftfahrzeugen müssen durch andere regenerative Erzeugungsformen wie Windkraftanlagen (2 Stück á 5 MW können 20.000 MWh erzeugen), Biogas (Biomüllvergärungsanlage Landkreis München oder landwirtschaftlich betriebene), Geothermie (Strom und Fernwärme aus Kirchstockach oder Sauerlach) und Holz ersetzt werden. Zudem sollen auch die privaten Dächer verstärkt zur PV Erzeugung ausgebaut werden (derzeit 4.900 MWh).

 

zugestimmt

Ja: 15    Nein: 4

 

 

2.      Zu B. (Antragsvoraussetzungen)

2.1   Zu B.1.4 (Tiefe der Eingrünung zur freien Landschaft): Die Tiefe wird auf mindestens 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze und dann mindestens 5 m Eingrünung oder Hecke mit dann folgenden Pflegeweg zur Anlage hin festgesetzt. Die Eingrünung darf innerhalb der Ausschluss- oder Restriktionsflächen liegen.

 

zugestimmt

Ja: 19    Nein: 0

 

 

2.2       Zu B.5 (Anliegerbeteiligung): Der Abstand für die Anliegerbeteiligung wird im Hinblick auf die einzuhaltenden Mindestabstandsflächen nicht festgelegt.

 

zugestimmt

Ja: 16    Nein: 3

 

 

2.3   Zu B.7 (Acker- und Grünlandzahl): Auf das Kriterium wird wegen der relativ homogenen mittleren Bodenqualität verzichtet.

 

zugestimmt

Ja: 19    Nein: 0

 

 

3.      Zu C.1.1 (Größe der FPA):

3.1   Die untere Grenze wird auf 1,5 ha festgelegt oder mehrere Anträge müssen in einem Verfahren gebündelt werden.

 

zugestimmt

Ja: 18    Nein: 1

 

 

3.2   Eine obere Grenze an einem Standort wird nicht festgelegt.

 

zugestimmt

Ja: 16    Nein: 3

 

 

4.      Zu C.1.2 (Abstand zum Wald): Der Abstand zum Wald wird auf 20 m festgelegt.

 

zugestimmt

Ja: 19    Nein: 0

 

 

5.      Zu C.1.3 (Ausschlussfläche Siedlungsgebiete)

Neu aufgenommen wird, dass nur Siedlungsflächen mit Wohnanteilen (Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete) oder für öffentlichen Allgemeinbedarf betroffen sind. Ausgenommen sind Gewerbe- oder Industriegebiete.

 

zugestimmt

Ja: 19    Nein: 0

 

 

6.      Neu aufgenommen wird bei C., dass der Mindestabstand zu allen im Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächen mit Wohnanteilen (Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete) 50 m beträgt. Außen-bereichsbebauungen, Splitterbebauungen oder „Finger“ bleiben dabei unberücksichtigt. Zu diesen ist ein Abstand von 20 m einzuhalten.

Für Gewerbegebiete und Industriegebiete ist kein Abstand außer der Eingrünung erforderlich.

 

zugestimmt

Ja: 18    Nein: 1

 

 

7.      Zu C.1.4 (Ortsentwicklung):

         Der Punkt wird neu unter C.2 (Restriktionsflächen) eingeordnet.

7.1   Der Betrachtungszeitraum wird 20 Jahre festgelegt.

7.2   Der Abstand wird auf 50 m im Anschluss an die Ausschlussfläche nach Nr. 6 festgelegt.

 

zugestimmt

Ja: 19    Nein: 0

 

 

8.      Zu C.2.2, 3.8 (Acker-/Grünflächenzahl): Der Grenzwert für die Acker-/Grünflächenzahl wird auf nicht festgelegt.

 

zugestimmt

Ja: 19    Nein: 0