Beschluss:
Die Gemeinde kann
im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben im Nutzungskonzept nicht abschließend
beurteilen, ob das geplante Bauvorhaben dem Wohnen oder der Beherbergung
zuzuordnen ist. Dazu ist ein konkreteres Nutzungskonzept erforderlich, das
insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten trifft:
• Wie oft und wie lang erfolgt die
Vermietung (genaue Angaben, max. Aufenthaltsdauer)
• Wie groß sind die
Wohnungen/Appartements
• Ist die Küche voll ausgestattet
(Besteck, Geschirr, Gläser, Töpfe, etc.)
• Gibt es eine Rezeption
• Wie findet die Buchung und
Vermietung statt
• Wird eine Verpflegung angeboten
• Gibt es Nebenräume für Bettwäsche,
Möbel, Reinigungsmittel, Lebensmittel, etc
• Gibt es einen Zimmerservice
• Gibt es Gemeinschaftsräume
• Vorzulegen ist auch ein genauer
Stellplatznachweis
Dem Antragsteller wird empfohlen, die Zulässigkeit eines Boardinghauses auch mit dem Landratsamt München zu klären.