Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

Die im Antrag auf Vorbescheid vom 26.07.2022 (Eingang 25.08.2022) gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

1.-4. Ist das Vorhaben des Wohngebäudes (Reihenhaus mit 3 WE u. 6 Stellplätzen) hinsichtlich dem Gebäudetyp, dem Maß der Nutzung (L: 16,0 m, B: 11,15 m, Grundfläche: 178,4 m, GRZ: 0,22 Hauptgebäude), der Gebäudehöhen (Giebelhöhe: 9,90 m, Wandhöhe im Mittel: 6,30 m gemessen ab dem natürlichen Gelände) und der Realisierung eines Satteldaches (First parallel zur Grundstücksgrenze, Firsthöhe 9,90 m, Dachneigung 33°) planungsrechtlich zulässig?

Das Bauvorhaben ist mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig. Die Abstandsflächen sind gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung einzuhalten.

 

5. Ist die Lage des Gebäudes im Lageplan wie dargestellt, und damit evtl. eine geringfügige Überschreitung von bis zu 1 m der Baugrenzen u. Baulinien des Bebauungsplanes von 1956 planungsrechtlich zulässig?

Durch die Lages des Hauptgebäudes werden die Baulinie im Süden und die Baugrenze im Norden geringfügig überschritten. Die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan werden erteilt.

 

6. Ist die Lage der Stellplätze (4 Duplexparker, 2 offene Stellplätze) im nördlichen Teil des Grundstückes wie im Lageplan dargestellt, außerhalb der Baugrenzen und Baulinien des Bebauungsplanes von 1956 planungsrechtlich zulässig?

Durch die Lage der Stellplätze im nördlichen Bereich des Grundstückes wird die Baugrenze im Norden überschritten. Die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan wird erteilt.