Beschluss:
Die im Antrag auf
Vorbescheid vom 26.07.2022 (Eingang 25.08.2022) gestellten Fragen werden wie
folgt beantwortet:
1.-4. Ist das
Vorhaben des Wohngebäudes (Reihenhaus mit 3 WE u. 6 Stellplätzen) hinsichtlich
dem Gebäudetyp, dem Maß der Nutzung (L: 16,0 m, B: 11,15 m, Grundfläche: 178,4
m, GRZ: 0,22 Hauptgebäude), der Gebäudehöhen (Giebelhöhe: 9,90 m, Wandhöhe im
Mittel: 6,30 m gemessen ab dem natürlichen Gelände) und der Realisierung eines
Satteldaches (First parallel zur Grundstücksgrenze, Firsthöhe 9,90 m,
Dachneigung 33°) planungsrechtlich zulässig?
Das Bauvorhaben
ist mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig. Die Abstandsflächen
sind gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung einzuhalten.
5. Ist die
Lage des Gebäudes im Lageplan wie dargestellt, und damit evtl. eine
geringfügige Überschreitung von bis zu 1 m der Baugrenzen u. Baulinien des
Bebauungsplanes von 1956 planungsrechtlich zulässig?
Durch die Lages
des Hauptgebäudes werden die Baulinie im Süden und die Baugrenze im Norden
geringfügig überschritten. Die erforderlichen Befreiungen vom
Bebauungsplan werden erteilt.
6. Ist die
Lage der Stellplätze (4 Duplexparker, 2 offene Stellplätze) im nördlichen Teil
des Grundstückes wie im Lageplan dargestellt, außerhalb der Baugrenzen und
Baulinien des Bebauungsplanes von 1956 planungsrechtlich zulässig?
Durch die Lage der Stellplätze im nördlichen Bereich des Grundstückes wird die Baugrenze im Norden überschritten. Die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan wird erteilt.