Beschluss: (bitte beachten: mehrere Beschlüsse)

Achtung: mehrere Beschlüsse)

 

Beschluss:

Die Gemeinde beantwortet die Fragen zum Antrag auf Vorbescheid vom 07.10.2022 wie folgt:

 

1. Frage 1 (Ist die Bebauung des Grundstücks in zweiter und dritter Reihe und die Erschließung mittels einer privaten Zufahrtsstraße planungsrechtlich zulässig?)

Die Bebauung des Grundstücks in zweiter und dritter Reihe und die Erschließung mittels einer privaten Zufahrtsstraße ist planungsrechtlich zulässig.

Straßen- und wegerechtlich ist die vorhandene Zufahrt, auch für das Haus 1, zu verwenden. Erweiterungen oder zusätzlichen Zufahrten wird nicht zugestimmt.

 

2. Frage 2 (Sind die Baukörper der Häuser 2 und 3- wie in dem Vorentwurf dargestellt – mit

¬ einer Länge OW von 11,00 m und Breite NS von 13,00 m

¬ einer Wandhöhe von 5,44, Dachneigung 17°, Firsthöhe ca. 7,12 m

planungsrechtlich zulässig?)

Die Baukörper sind mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig.

 

3. Frage 3 (Ist der Baukörper des Hauses 1- wie in dem Vorentwurf dargestellt – mit

¬ einer Länge OW von 7,5 m und Breite NS von 13,00 m

¬ einer Wandhöhe von 5,615, Dachneigung 17°, Firsthöhe ca. 7,00 m

planungsrechtlich möglich?

Der Baukörper ist mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig.

 

4. Frage 4 (Ist für das östlich gelegene Haus Nr. 1 eine Grundfläche von bis zu 130 m² (unter Einhaltung der Abstandsflächen) planungsrechtlich möglich? Die GRZ für das Gesamtgrundstück liegt dann bei 0,254.)

Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus den Maßen, die sich im Rahmen des Einfügegebots nach § 34 BauGB und den zu beachtenden Abstandsflächen ergeben.

 

Im Bauantragsverfahren ist die gesicherte Erschließung nachzuweisen.

 

zugestimmt       ja: 9        nein:0

 

Aufgrund der Strittigkeit bezüglich der Zulässigkeit von Flachdächern wird eine eigene Abstimmung beantragt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass nur aus Gründen des § 34 BauGB ein Vorhaben abgelehnt werden darf. Die Gestaltung eines Flachdaches ist kein Maßstab der Beurteilung nach § 34 BauGB und darf somit nicht als Ablehnungsgrund genannt werden. Zudem gibt es in der unmittelbaren Nachbarschaft bereits ein Wohngebäude mit Flachdach. Auch aus Gleichheitsgründen darf dies nicht abgelehnt werden

 

5. Sind die Baukörper (Haus 1-3) alternativ mit einer Wandhöhe von bis zu 6 m in Verbindung mit einem Flachdach planungsrechtlich zulässig?

Der Baukörper ist mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig.

Die Gestaltung des Dachs (Flachdach) ist kein Maßstab der Beurteilung nach § 34 BauGB.

 

zugestimmt       ja: 6        nein: 3