Sitzung: 26.10.2022 BA/10/2022
Beschluss: (bitte beachten: mehrere Beschlüsse)
Achtung: mehrere Beschlüsse)
Beschluss:
Die Gemeinde
beantwortet die Fragen zum Antrag auf Vorbescheid vom 07.10.2022 wie folgt:
1. Frage 1 (Ist
die Bebauung des Grundstücks in zweiter und dritter Reihe und die Erschließung
mittels einer privaten Zufahrtsstraße planungsrechtlich zulässig?)
Die Bebauung des
Grundstücks in zweiter und dritter Reihe und die Erschließung mittels einer
privaten Zufahrtsstraße ist planungsrechtlich zulässig.
Straßen- und
wegerechtlich ist die vorhandene Zufahrt, auch für das Haus 1, zu verwenden.
Erweiterungen oder zusätzlichen Zufahrten wird nicht zugestimmt.
2.
Frage 2 (Sind die Baukörper der Häuser 2 und 3- wie in dem Vorentwurf
dargestellt – mit
¬
einer Länge OW von 11,00 m und Breite NS von 13,00 m
¬
einer Wandhöhe von 5,44, Dachneigung 17°, Firsthöhe ca. 7,12 m
planungsrechtlich
zulässig?)
Die Baukörper sind
mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig.
3.
Frage 3 (Ist der Baukörper des Hauses 1- wie in dem Vorentwurf dargestellt –
mit
¬
einer Länge OW von 7,5 m und Breite NS von 13,00 m
¬
einer Wandhöhe von 5,615, Dachneigung 17°, Firsthöhe ca. 7,00 m
planungsrechtlich
möglich?
Der Baukörper ist
mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig.
4.
Frage 4 (Ist für das östlich gelegene Haus Nr. 1 eine Grundfläche von bis zu
130 m² (unter Einhaltung der Abstandsflächen) planungsrechtlich möglich? Die
GRZ für das Gesamtgrundstück liegt dann bei 0,254.)
Die
zulässige Grundfläche ergibt sich aus den Maßen, die sich im Rahmen des
Einfügegebots nach § 34 BauGB und den zu beachtenden Abstandsflächen ergeben.
Im
Bauantragsverfahren ist die gesicherte Erschließung nachzuweisen.
zugestimmt ja:
9 nein:0
Aufgrund der
Strittigkeit bezüglich der Zulässigkeit von Flachdächern wird eine eigene
Abstimmung beantragt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass nur aus Gründen des
§ 34 BauGB ein Vorhaben abgelehnt werden darf. Die Gestaltung eines Flachdaches
ist kein Maßstab der Beurteilung nach § 34 BauGB und darf somit nicht als
Ablehnungsgrund genannt werden. Zudem gibt es in der unmittelbaren
Nachbarschaft bereits ein Wohngebäude mit Flachdach. Auch aus
Gleichheitsgründen darf dies nicht abgelehnt werden
5. Sind
die Baukörper (Haus 1-3) alternativ mit einer Wandhöhe von bis zu 6 m in
Verbindung mit einem Flachdach planungsrechtlich zulässig?
Der Baukörper ist
mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig.
Die Gestaltung des
Dachs (Flachdach) ist kein Maßstab der Beurteilung nach § 34 BauGB.
zugestimmt ja: 6 nein: 3