Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung vom 20.12.2022 mit
folgender Begründung nicht her:
Das Vorhaben
widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die erforderliche
Befreiung (A II Nr. 9) vom Bebauungsplan wird nicht erteilt.
2. Unter folgenden Voraussetzungen kann ein entsprechender
neuer Antrag durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne erneute
Behandlung im Bauausschuss behandelt werden:
a) Bis zu einer Länge des Sichtschutzzauns von 4 m und einer
Höhe von max. 2 m kann er unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet
werden.
b) Die darüber hinaus gehende Länge muss 0,4 m von der Grundstücksgrenze abgerückt und der Raum zwischen Grundstücksgrenze und Sichtschutzzaun zeitgleich mit der Erstellung des Sichtschutzzauns dicht eingegrünt werden, um ihn komplett zu verdecken.
Die erforderliche Befreiung wird dann erteilt.