Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Beschluss:

1. Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung vom 20.12.2022 mit folgender Begründung nicht her:

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Die erforderliche Befreiung (A II Nr. 9) vom Bebauungsplan wird nicht erteilt.

 

2. Unter folgenden Voraussetzungen kann ein entsprechender neuer Antrag durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne erneute Behandlung im Bauausschuss behandelt werden:

a) Bis zu einer Länge des Sichtschutzzauns von 4 m und einer Höhe von max. 2 m kann er unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden.

b) Die darüber hinaus gehende Länge muss 0,4 m von der Grundstücksgrenze abgerückt und der Raum zwischen Grundstücksgrenze und Sichtschutzzaun zeitgleich mit der Erstellung des Sichtschutzzauns dicht eingegrünt werden, um ihn komplett zu verdecken.

 

Die erforderliche Befreiung wird dann erteilt.