Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Beschluss:

Die im Antrag auf Vorbescheid vom 20.12.2022 (Eingang 04.01.2023) gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Frage 1

Ist nach Abbruch der bestehenden Garage der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (Nord) entsprechend der Darstellung im Lageplan und genannten Daten bauplanungsrechtlich zulässig?

Das beschriebene Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Errichtung völlig außerhalb des Bauraumes, Haustyp/Aufriss-Schema, Anzahl der VG, Dachform u. –neigung, Garage nicht mit dem Haupthaus unter einem Dach).

Den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan wird nicht zugestimmt.

 

Frage 2

lm Baulinienplan Nr. 4/53 ist eine hintere Baulinie festgesetzt: Der geplante Neubau befindet sich nördlich außerhalb dieser Baugrenze. Wird hierfür eine Befreiung in Aussicht gestellt?

Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen.

 

Frage 3

lm Baulinienplan Nr. 4/53 ist eine Dachneigung von 30-35° festgesetzt. Geplant ist eine Dachneigung von 18°. Wird hierfür eine Befreiung in Aussicht gestellt?

Der erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan wird zugestimmt.

 

Frage 4

Ist der Neubau einer Garage (Süd) entsprechend der Darstellung im Lageplan und genannten Daten bauplanungsrechtlich zulässig?

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Garage unter einem Dach mit Haupthaus). Der erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan wird zugestimmt.