Beschluss:
Die im Antrag auf
Vorbescheid vom 20.12.2022 (Eingang 04.01.2023) gestellten Fragen werden wie
folgt beantwortet:
Frage 1
Ist nach
Abbruch der bestehenden Garage der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage
(Nord) entsprechend der Darstellung im Lageplan und genannten Daten
bauplanungsrechtlich zulässig?
Das beschriebene
Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Das Bauvorhaben
widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Errichtung völlig außerhalb
des Bauraumes, Haustyp/Aufriss-Schema, Anzahl der VG, Dachform u. –neigung,
Garage nicht mit dem Haupthaus unter einem Dach).
Den
erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan wird nicht zugestimmt.
Frage 2
lm
Baulinienplan Nr. 4/53 ist eine hintere Baulinie festgesetzt: Der geplante
Neubau befindet sich nördlich außerhalb dieser Baugrenze. Wird hierfür eine
Befreiung in Aussicht gestellt?
Hierzu wird auf
die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen.
Frage 3
lm
Baulinienplan Nr. 4/53 ist eine Dachneigung von 30-35° festgesetzt. Geplant ist
eine Dachneigung von 18°. Wird hierfür eine Befreiung in Aussicht gestellt?
Der
erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan wird zugestimmt.
Frage 4
Ist der Neubau
einer Garage (Süd) entsprechend der Darstellung im Lageplan und genannten Daten
bauplanungsrechtlich zulässig?
Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Garage unter einem Dach mit Haupthaus). Der erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan wird zugestimmt.