Beschluss:
A. Die im Antrag auf Vorbescheid vom 26.04.2023 gestellten Fragen
werden wie folgt beantwortet:
Frage 1:
lst nach Abbruch des bestehenden Betriebsgebäudes mit Wohnhaus der
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage entsprechend der Darstellung im
Lageplan und nachfolgenden Daten bauplanungsrechtlich zulässig?
Das beschriebene Vorhaben gem. Änderungsplan (Plandatum 26.04.2023)
ist bauplanungsrechtlich zulässig.
Frage 2:
lm
Baulinienplan Nr. 8/59 ist eine Baugrenze im Abstand von 4 m von der
Straßengrenze festgesetzt.
Der geplante
Neubau überschreitet diese Baugrenze mit den Gebäudeecken im Norden und Westen.
Der Abstand beträgt dort 2,59 bzw. 2,46 m (siehe Lageplan M 1:1000).
Wird hierfür
eine Befreiung in Aussicht gestellt? Beim südlichen Nachbarn wurde bereits eine
Befreiung für einen Abstand von 1,85 m erteilt.
Eine Befreiung
(Überschreitung der Baulinie) vom Bebauungsplan wird in Aussicht gestellt.
B. Die Gemeinde
weist zu einem zukünftigen Bauantrag auf folgende Punkte hin:
1. Die
erforderliche Anzahl der Stellplätze gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung
ist nachzuweisen. Abweichungen wird grundsätzlich nicht zugestimmt.
2. Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe sind einzuhalten. Abweichungen wird grundsätzlich nicht zugestimmt.