Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 23.05.2023 bauplanungsrechtlich
mit folgender
Begründung nicht
her.:
Das Bauvorhaben
fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße).
Maßgebend für die
Beurteilung ist das prägende und augenscheinlich auf den Betrachter wirkende
Geviert der anliegenden vorhandenen Bebauung (Bogenstraße 4 – 7e). Nach Ansicht
der Gemeinde ist eine Bezugnahme von einem einzigen Gebäude (nur A3) aus auf das
nordwestliche Gebäude Bogenstraße 8a - und noch weniger 10g – nicht
möglich, da, wenn überhaupt, über eine weite Entfernung, an Gebäudefassaden
vorbei nur kleine Dachteilflächen sichtbar sind. Eine Prägung im Hinblick auf
die Höhe kann damit nicht konstruiert werden, da sich dadurch keine Wirkung
ergibt, die rechtlich zu beachten wäre. Noch weniger ist dann eine Übertragung
„im Sprung“ auf die östlich geplanten Gebäude A1 und A2 möglich. Es reicht also
nicht aus, nur irgendeine Sichtbeziehung herzustellen.
2. Die Gemeinde
weist darauf hin, dass durch die Neugestaltung der Zufahrt zum Anwesen
Bogenstraße 6 (Wegfall der alten Erschließung, im Plan als „Zufahrt 2“
bezeichnet) die Zufahrt über ein anderes, fremdes Grundstück erfolgt. Zur
Verhinderung baurechtswidriger Zustände sind damit ggf. Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte erforderlich.
3. Die
Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich der neu geplanten 3. Zufahrt im
Norden unter folgender Voraussetzung zu:
Vom Bauherrn ist
eine rechtsverbindliche Zusage vorzulegen, dass sämtliche Kosten des
Straßenumbaus, der aufgrund der geplanten neuen Lage und Gestaltung der Zufahrt
nötig wird, von ihm übernommen werden.
Die Gemeinde wird
das Landratsamt hiervon unterrichten. Bis dahin können Teilbereiche dort nicht
angefahren werden (insbes. geplante Stellplätze nicht nutzbar).
4. Unter der Voraussetzung, dass die Firsthöhe auf max. 9,40 m reduziert wird und eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung für den Straßenumbau bezüglich der 3. Zufahrt vorgelegt wird, kann ein entsprechender neuer Antrag durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne erneute Behandlung im Bauausschuss behandelt werden.