Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Beschluss:

1. Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 23.05.2023 bauplanungsrechtlich

mit folgender Begründung nicht

her.:

Das Bauvorhaben fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein (Gebäudemaße).

Maßgebend für die Beurteilung ist das prägende und augenscheinlich auf den Betrachter wirkende Geviert der anliegenden vorhandenen Bebauung (Bogenstraße 4 – 7e). Nach Ansicht der Gemeinde ist eine Bezugnahme von einem einzigen Gebäude (nur A3) aus auf das nordwestliche Gebäude Bogenstraße 8a - und noch weniger 10g – nicht möglich, da, wenn überhaupt, über eine weite Entfernung, an Gebäudefassaden vorbei nur kleine Dachteilflächen sichtbar sind. Eine Prägung im Hinblick auf die Höhe kann damit nicht konstruiert werden, da sich dadurch keine Wirkung ergibt, die rechtlich zu beachten wäre. Noch weniger ist dann eine Übertragung „im Sprung“ auf die östlich geplanten Gebäude A1 und A2 möglich. Es reicht also nicht aus, nur irgendeine Sichtbeziehung herzustellen.

 

2. Die Gemeinde weist darauf hin, dass durch die Neugestaltung der Zufahrt zum Anwesen Bogenstraße 6 (Wegfall der alten Erschließung, im Plan als „Zufahrt 2“ bezeichnet) die Zufahrt über ein anderes, fremdes Grundstück erfolgt. Zur Verhinderung baurechtswidriger Zustände sind damit ggf. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erforderlich.

 

3. Die Gemeinde stimmt straßen- und wegerechtlich der neu geplanten 3. Zufahrt im Norden unter folgender Voraussetzung zu:

Vom Bauherrn ist eine rechtsverbindliche Zusage vorzulegen, dass sämtliche Kosten des Straßenumbaus, der aufgrund der geplanten neuen Lage und Gestaltung der Zufahrt nötig wird, von ihm übernommen werden.

Die Gemeinde wird das Landratsamt hiervon unterrichten. Bis dahin können Teilbereiche dort nicht angefahren werden (insbes. geplante Stellplätze nicht nutzbar).

 

4. Unter der Voraussetzung, dass die Firsthöhe auf max. 9,40 m reduziert wird und eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung für den Straßenumbau bezüglich der 3. Zufahrt vorgelegt wird, kann ein entsprechender neuer Antrag durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne erneute Behandlung im Bauausschuss behandelt werden.