Beschluss:
1. Die Einleitung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes "Faistenhaar Süd", Faistenhaar, bestehend aus folgenden drei Teilbereichen, wird beschlossen:
a) Geltungsbereich 1
(nordwestlich der bestehenden Bebauung am Erlenweg)
Teilfläche Grundstück Flst. 2394/13,
Gemarkung Hofolding (östlicher Bereich des Grundstücks).
b) Geltungsbereich 2
(südwestlich des Erlenwegs)
- Teilfläche Grundstück Flst. 2470, Gemarkung
Hofolding (nordöstlicher Bereich des Grundstücks).
- Grundstück Flst. 2470/1, Gemarkung
Hofolding.
c) Geltungsbereich 3
(östlich der Kastanienstraße/nördlich der Brunnenstraße)
- Grundstücke Flst. 2162/26, 2162/36,
2162/38, 2162/39, je Gemarkung Hofolding (östlich der Kastanienstraße).
- Grundstück Flst. 2163, Gemarkung Hofolding
(östlich der Kastanienstraße).
- Grundstück Flst. 2163/43, Gemarkung
Hofolding (nördlich der Brunnenstraße im Anschluss an die vorhandene Bebauung).
- Grundstück Flst. 2163/9, Gemarkung
Hofolding (nördlich der Brunnenstraße im Anschluss an die vorhandene Bebauung).
Der Planbereich ergibt sich aus
dem Lageplan vom 12.07.2023, der Anlage der Gemeinderatsniederschrift ist.
Die Flächennutzungspanänderung bezweckt die Schaffung von
Wohnraum, überwiegend für vor Ort ansässige und im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung.
Als Nutzungsart ist deswegen statt der bisherigen Darstellung
(Landwirtschaft, Grünflächen, Bäume, Pflanzungen) „Allgemeines Wohngebiet (WA)“
vorgesehen. Die grünordnerischen Darstellungen werden entsprechend angepasst
(z.B. Verlagerung der Ortsrandeingrünung). Im Geltungsbereich 2 wird das
innenliegende Grundstück Flst. 2470/1 zum Abgleich der Nutzungsarten
einbezogen.
Die Erschließung erfolgt über die vorhandenen Straßen bzw. für den
Geltungsbereich 1 über das östlich gelegene Grundstück (Bebauungsplan Nr. 105
„Miesbacher Straße West“).
Mit der Änderung sind im Süden Faistenhaars längerfristig
Planungen abgeschlossen.
Folgende Ziele werden mit der
Bauleitplanung v.a. verfolgt:
- Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren
Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und die
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie die
Bevölkerungsentwicklung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).
- Fortentwicklung des südlichen Ortsteils
Faistenhaar (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) unter
Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).
2. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und gleichzeitig sind
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
zu beteiligen.
3. Der erste Bürgermeister o.V.i.A. wird
ermächtigt, einen Planer mit der weiteren Planung zu beauftragen.