Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Beschluss:

Die Gemeinde beantwortet die Fragen zur Bauvoranfrage vom 28.06.2023 wie folgt:

 

1. Frage 1: Ist die Bebauung in Form eines Doppelhauses wie dargestellt planungsrechtlich zulässig?

Die Bebauung ist in Form eines Doppelhauses planungsrechtlich zulässig.

 

2. Frage 2: Ist der Baukörper des Hauses 1- wie in dem Vorentwurf dargestellt – mit einer Länge OW von 9,45 m und Breite NS von 13,00 m, einer Wandhöhe von 5,615, Dachneigung 17°, Firsthöhe ca. 7,00 m 

Oder alternativ mit einer Wandhöhe von bis zu 6 m in Verbindung mit einem Flachdach planungsrechtlich möglich?

Der Baukörper ist in beiden Fällen mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig.

Die Gestaltung des Dachs (Flachdach) ist kein Maßstab der Beurteilung nach § 34 BauGB.

 

3. Frage 3: Ist eine baurechtlich mögliche Parzellierung des Grundstücks planungsrechtlich möglich? (Die Erschließung Haus 1 b wird per Dienstbarkeit notariell gesichert).

Durch eine Parzellierung dürfen keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Die Einhaltung obliegt dem Grundstückseigentümer. Insbesondere sind die erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten und die gesicherte Erschließung zu gewährleisten (ggf. durch notarielle Dienstbarkeiten, Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte).

 

4. Straßen- und wegerechtlich sind die vorhandenen Zufahrten zu verwenden. Erweiterungen oder zusätzlichen Zufahrten wird nicht zugestimmt.