Beschluss:
Die Gemeinde
beantwortet die Fragen zur Bauvoranfrage vom 28.06.2023 wie folgt:
1. Frage 1:
Ist die Bebauung in Form eines Doppelhauses wie dargestellt planungsrechtlich
zulässig?
Die Bebauung ist
in Form eines Doppelhauses planungsrechtlich zulässig.
2. Frage 2:
Ist der Baukörper des Hauses
1- wie in dem Vorentwurf dargestellt – mit einer Länge OW von 9,45 m und Breite
NS von 13,00 m, einer Wandhöhe von 5,615, Dachneigung 17°, Firsthöhe ca. 7,00
m
Oder
alternativ mit einer Wandhöhe von bis zu 6 m in Verbindung mit einem Flachdach
planungsrechtlich möglich?
Der Baukörper ist
in beiden Fällen mit den genannten Maßen planungsrechtlich zulässig.
Die Gestaltung
des Dachs (Flachdach) ist kein Maßstab der Beurteilung nach § 34 BauGB.
3. Frage 3:
Ist eine baurechtlich
mögliche Parzellierung des Grundstücks planungsrechtlich möglich? (Die
Erschließung Haus 1 b wird per Dienstbarkeit notariell gesichert).
Durch eine
Parzellierung dürfen keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Die Einhaltung
obliegt dem Grundstückseigentümer. Insbesondere sind die erforderlichen
Abstandsflächen einzuhalten und die gesicherte Erschließung zu gewährleisten
(ggf. durch notarielle Dienstbarkeiten, Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte).
4. Straßen- und wegerechtlich sind die vorhandenen Zufahrten zu verwenden. Erweiterungen oder zusätzlichen Zufahrten wird nicht zugestimmt.