Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 10.08.2023 bauplanungsrechtlich her.
Die
erforderlichen Befreiungen (Festsetzung I.7: Zahl der Vollgeschosse, Traufhöhe,
Dachüberstand, Dachgaube, Aufrissschema Haustyp) vom Bebauungsplan werden
erteilt.
2. Einer
Abweichung von der Abstandsfläche wird in diesem speziellen Fall mit folgender
Begründung zugestimmt:
Die Satzung wurde
maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität, die im
Gemeindegebiet durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist,
erlassen. Damit soll einer problematischen Nachverdichtung entgegengewirkt
werden. Dieser Zweck ist durch das Vorhaben zwar beeinträchtigt. Das Vorhaben
dient jedoch der Energieeinsparung (Erhöhung des Daches bedingt durch Dämmung)
und der Nutzung erneuerbarer Energien (Dachstuhlertüchtigung bedingt durch den
Aufbau einer PV-Anlage). Die damit verbundene Erhöhung ist begrenzt. Die
Schaffung weiterer Wohneinheiten ist damit nicht verbunden. Vielmehr soll das
bestehende Gebäude ohne weiteren Flächenverbrauch nachhaltig weitergenutzt
werden (Einbau einer Dachgaube). Art. 63 Abs. 1 S. 1 und 2 Nrn. 1 und 3 BayBO
sieht dafür bereits vor, dass Abweichungen erteilt werden sollen. Die mit dem
Bauvorhaben verfolgten Ziele überwiegen deswegen den Belang der
Abstandsflächensatzung zumal auch die betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben
zugestimmt haben.
3. Das Landratsamt München wird gebeten, die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu überprüfen und ggf. festzulegen. Nach Ansicht der Gemeinde sollten entsprechend der Stellplatzsatzung 4 Stellplätze vorhanden sein.