Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1

Beschluss:

1. Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 11.08.2023 gem. § 35 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB bauplanungsrechtlich her.

Das Bauvorhaben dient zudem einem landwirtschaftlichen Betrieb, indem es die hierfür erforderlichen Wohnungen unmittelbar an der Hofstelle bereitstellt und so den Fortbestand sichert (35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

 

2. Einer Abweichung von der Abstandsfläche wird in diesem speziellen Fall mit folgender Begründung zugestimmt:

Die Satzung wurde maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität, die im Gemeindegebiet durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erlassen. Damit soll einer problematischen Nachverdichtung entgegengewirkt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um ein bestehendes Gebäude, das in seiner Kubatur nicht verändert wird. Es gehört als Bestandteil zum Gut Riedhausen und dessen landwirtschaftlicher Nutzung. Der Schutzzweck der Satzung ist damit nicht verletzt. Dies gilt auch für den Einbau von Dachgauben.

 

3. Die Herstellung der Stellplätze hat gem. § 5 Nr. 1 der Stellplatzsatzung mit wasserdurchlässigen Belägen und einem Bepflanzungsstreifen von 1,5 m je 5 Stellplätzen zu erfolgen. Das Landratsamt München wird um Überprüfung gebeten.

 

4. Die Gemeinde weist im Hinblick auf die Löschwasserversorgung darauf hin, dass am bestehenden Hydranten in Riedhausen 65m³/h = 18,05 l/s zur Verfügung gestellt werden können. Das Landratsamt München wird im Hinblick auf das beantragte Bauvorhaben um Überprüfung und ggf. Sicherung der Löschwasserversorgung gebeten.