Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

1.   Die Einleitung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes "SO FPA Kirchstockach West“, Kirchstockach, wird beschlossen. Der Planbereich ergibt sich aus dem Lageplan vom 13.09.2023, der Anlage der Gemeinderatsniederschrift ist.

 

Folgendes Grundstück ist betroffen: Flst. 946 Teilfläche, Gemarkung Brunnthal.

 

Die Änderung hat das Ziel, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Mit der Erzeugungsanlage soll eine ökonomische und ökologische Energieversorgung der naheliegenden Jochen-Schweizer-Arena ermöglicht werden. Die lokale Energieerzeugung und Direktlieferung ermöglicht eine nachhaltige und CO2-neutrale Energieversorgung und wirtschaftliche Planungssicherheit. Sollte die Direktversorgungsleitung aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht umsetzbar sein, ist eine Einspeisung in das öffentliche Netz von Bayernwerk in der Taufkirchner Straße ebenso möglich.

 

Folgende Ziele werden mit der Bauleitplanung v.a. verfolgt:

-     Belange des Umweltschutzes (Nutzung erneuerbarer Energien; § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB),

-     die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB),

-     die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB),

-     die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. e BauGB).

 

Dafür soll die derzeitige Darstellung („Fläche für die Landwirtschaft“; Hinweis: „Fläche, die ggf. bevorzugt mit Laubgehölz aufgeforstet werden soll“; „Fläche die bevorzugt extensiv bewirtschaftet werden soll“) in ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaik“, „Grünfläche“ und „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ geändert werden.

 

3.   Auf Grundlage der Planentwürfe vom 13.09.2023 ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und gleichzeitig sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

4.   Das Bauleitplanverfahren wird in der Prioritätenliste für Bauleitplanverfahren im Rang 1 an 2. Stelle zusammen mit dem zugehörigen Bebauungsplanverfahren eingestuft.