Beschluss:
1. Abschnitt C.1.4 der FPA-Kriterien wird wie folgt geändert:
„Im gesamten Gemeindegebiet haben FPA zur nächsten Bebauung gleich welcher Nutzungsart (z.B. Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete) einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten (maßgebend sind grundsätzlich die Grundstücksgrenzen). Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn keine Wohnbebauung/-nutzungen (z.B. Betriebsleiterwohnungen) betroffen sind.“
2. Die Erläuterungen (D.5) werden entsprechend angepasst.