Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

Dem Antrag vom 13.10.2023 auf eine Abweichung von der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird in diesem speziellen Fall mit folgender Begründung zugestimmt:

Die Satzung wurde maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität, die im Gemeindegebiet durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erlassen. Damit soll einer problematischen Nachverdichtung entgegengewirkt werden.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht nach Auffassung der Gemeinde einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO). Im Norden und Süden des Baugrundstücks befinden sich reine Gewerbebetriebe (Fichtenstr. 42, Ottostr. 1). Im Westen grenzt ein Gewerbebetrieb mit einer Betriebsleiterwohnung im DG an.

Auf dem Baugrundstück selbst befindet sich ein Gewerbebetrieb mit einer Betriebsleiterwohnung, die vom Eigentümer selbst genutzt wird. Damit ist die Abstandsflächensatzung nicht einschlägig.

Auch wenn das Landratsamt München dazu eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, ist auf jeden Fall von einer gewerbegebietsähnlichen Struktur auszugehen, sodass im Ergebnis das Gleiche gilt und das Ziel der Satzung nicht beeinträchtigt wird.

Darüber hinaus befindet sich im Osten eine gemeindliche Sportanlage mit Gaststätte, so dass auch deswegen keine Beeinträchtigung zu befürchten ist.