Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

1. Die Gemeinde stellt das Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung vom 23.10.2023 bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Die erforderliche Befreiung (A.2.10 Zaunhöhe 1,20 m) vom Bebauungsplan wird nicht erteilt.

 

2. Unter folgenden Voraussetzungen kann ein entsprechender neuer Antrag durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne neue Behandlung im Bauausschuss behandelt werden:

Ein Sichtschutzzaun ist bis zur beantragten Höhe von 1,80 m zulässig, wenn er mindestens 0,40 m von den Grundstücksgrenzen abgerückt und der Raum zwischen Grundstücksgrenzen und Sichtschutzzaun dicht eingegrünt wird, um ihn komplett zu verdecken. Die Eingrünung hat zeitgleich min. in Sichtschutzzaunhöhe mit seiner Erstellung zu erfolgen. Der Abstand der Einfriedungsunterkante zum Boden muss mind. 10 cm betragen.