Beschluss:
1. Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung vom 23.10.2023
bauplanungsrechtlich mit folgender Begründung nicht her:
Das Bauvorhaben
widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die erforderliche
Befreiung (A.2.10 Zaunhöhe 1,20 m) vom Bebauungsplan wird nicht erteilt.
2. Unter
folgenden Voraussetzungen kann ein entsprechender neuer Antrag durch den ersten
Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne neue Behandlung im Bauausschuss behandelt
werden:
Ein Sichtschutzzaun ist bis zur beantragten Höhe von 1,80 m zulässig, wenn er mindestens 0,40 m von den Grundstücksgrenzen abgerückt und der Raum zwischen Grundstücksgrenzen und Sichtschutzzaun dicht eingegrünt wird, um ihn komplett zu verdecken. Die Eingrünung hat zeitgleich min. in Sichtschutzzaunhöhe mit seiner Erstellung zu erfolgen. Der Abstand der Einfriedungsunterkante zum Boden muss mind. 10 cm betragen.