Beschluss:
Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Abweichung vom 24.10.2023 her.
Der Stauraum von
mind. 5 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche entsprechend der
Stellplatzsatzung (§ 5 Nr. 2) ist nicht eingehalten. Einer Abweichung
wird wegen der Lage der Garage und ihrer Zufahrt sowie der beantragten
Ausführung zugestimmt.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Wandhöhe der Garage auf max. 3 m zu begrenzen ist (Privilegierung als Grenzgarage).