Beschluss:
Die Gemeinde
stellt das Einvernehmen zum Bauantrag vom 09.01.2024 bauplanungsrechtlich mit
folgender Begründung nicht her:
1. Das
Bauvorhaben ist nicht privilegiert und beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben
öffentliche Belange (Darstellung Flächennutzungsplan als landwirtschaftl.
Fläche). Ein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB liegt nicht
vor. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Gebäude, das die
Kulturlandschaft prägt (Nr. 4).
2. Die erforderlichen 3 Stellplätze nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind nicht nachgewiesen. Einer Abweichung wird nicht zugestimmt.