Beschluss: (bitte beachten: mehrere Beschlüsse)

Beschluss:

1. GRM Vorleitner (Antragsteller) wird wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

zugestimmt

Ja: 8    Nein: 0    persönlich beteiligt: 1

 

 

2. Die im Antrag auf Vorbescheid vom 05.04.2024 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1: Ist der Neubau von einem Betriebsgebäude (Kfz-Werkstatt, Büro, 1 Betriebsleiterwohnung und 2 Mitarbeiterwohnungen) entsprechend der Darstellung im Lageplan und nachfolgenden Daten auf der Flurnr. 841/1 bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Gemeinde stellt das Einvernehmen mit folgender Begründung nicht her:

Das Bauvorhaben ist nicht privilegiert und beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB: Wasserschutzgebiet Zone III A des Wasserschutzgebiets für die Brunnen I und II in der Nähe der Luitpoldsiedlung der Gemeinde Hohenbrunn, Verordnung vom 08.12.2017; Schutzvorkehrungen sind nicht dargelegt).

 

Frage 2: Ist der Neubau von Betriebsgebäuden (LKW-Garage, Werkstatt, Büro und Betriebsleiterwohnung) entsprechend der Darstellung im Lageplan und nachfolgenden Daten auf der Flurnr. 841 bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Gemeinde stellt das Einvernehmen mit folgender Begründung nicht her.:

Das Bauvorhaben ist nicht privilegiert und beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB: Wasserschutzgebiet Zone III A des Wasserschutzgebiets für die Brunnen I und II in der Nähe der Luitpoldsiedlung der Gemeinde Hohenbrunn, Verordnung vom 08.12.2017; Schutzvorkehrungen sind nicht dargelegt).

Die Erschließung ist nicht gesichert (Dienstbarkeit liegt noch nicht vor) und die Stellplätze entsprechend der Stellplatzsatzung sind nicht eingehalten. Gem. Stellplatzberechnung sind 10 Stellplätze nachzuweisen, im Plan sind nur 8 dargestellt. Einer Abweichung wird nicht zugestimmt.

 

zugestimmt

Ja: 7    Nein: 1    persönlich beteiligt: 1

 

 

3. Antrag GRM Miner:

Der Antrag ist nach Änderung erneut im Bauausschuss zu behandeln.

 

abgelehnt

Ja: 2    Nein: 6    persönlich beteiligt: 1

 

 

4. Bauplanungsrechtlich bestehen gegen das Vorhaben ansonsten keine Einwände. Unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung eingehalten werden, die gesicherte Erschließung nachgewiesen wird (Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit) und die Anzahl der Stellplätze berichtigt wird oder diese Punkte nicht Gegenstand der Prüfung sein sollen, kann ein entsprechender neuer Antrag durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. selbständig ohne erneute Behandlung im Bauausschuss zustimmend behandelt werden.

 

zugestimmt

Ja: 7    Nein: 1    persönlich beteiligt: 1